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Welche Prüfungen dürfen Mitarbeiter durchführen, die an einer Qualifizierung im Bereich `Prüfen von Krananlagen` teilgenommen haben?
KomNet Dialog 4299
Stand: 13.04.2011
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen
Frage:
Einige Mitarbeiter aus der Instandhaltung haben an einer Qualifizierung im Bereich `Prüfen von Krananlagen` teilgenommen. A) welche Prüfungen dürfen diese Mitarbeiter durchführen? B) im welchen Intervall muß eine Nachprüfung der Mitarbeiter erfolgen? C) ersetzt die Fachkunde der Mitarbeiter die Prüfung durch einen Sachkundigen?
Antwort:
Da uns die Inhalte und die Grundlage dieser Qualifizierung nicht bekannt sind, können von hier aus nur allgemeine Hinweise gegeben werden.
Die Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV trifft Regelungen zur Prüfung von Arbeitsmitteln, wozu auch Krananlagen gehören. Nach § 3 Abs. 3 i. V. mit Anhang 2 der BetrSichV hat der Arbeitgeber auf Grund der Gefährdungsbeurteilung, der Herstellerinformationen und der vorgesehenen Betriebsweise Art, Umfang und Fristen von Prüfungen sowie die prüfende Person festzulegen. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
Bei der Ermittlung der Prüffristen ist die UVV - BGV D 6 "Krane" zu berücksichtigen:
Maßgeblich für die Prüfung der Arbeitsmittel i. S. der BetrSichV sind die auf der Basis der
- Gefährdungsbeurteilung
- Herstellerinformationen
- vorgesehenen Betriebsweise
in der Gefährdungsbeurteilung zu Prüfungen getroffenen Festlegungen.
Relevant ist neben der BetrSichV und der TRBS 1203 "Befähigte Personen" (www.baua.de/TRBS/) die berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV D 6 "Krane".
Der berufsgenossenschaftliche Grundsatz BGG 905 "Prüfung von Kranen" erläutert die Prüfung durch den Hersteller, mit dem Ziel einen ordnungsgemäßen (EG-konformen) Kran dem Betrieb zu übergeben und den Prüfungen im Betrieb, die die sichere Benutzung des Krans während der Betriebszeit gewährleisten soll.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten (§ 26 BGV D6).
Prüfungen vor Inbetriebnahme sollen gemäß § 25 BGV D 6 "Krane" von Sachverständigen durchgeführt werden.
Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) wird unter https://publikationen.dguv.de/ angeboten.
Arbeitsschutzvorschriften sowie weitere Rechtsvorschriften können Sie unter https://www.mags.nrw/arbeitsschutz aufrufen.