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Müssen Mitarbeiter jährlich zum Mutterschutzgesetz unterwiesen werden?
KomNet Dialog 42893
Stand: 31.10.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen
Frage:
Müssen Mitarbeiter jährlich zum Mutterschutzgesetz unterwiesen werden?
Antwort:
Eine jährliche Unterweisung zum Mutterschutzgesetz ist nicht vorgeschrieben.
Begründung:
Die grundlegende Pflicht zur Durchführung von Unterweisungen ergibt sich aus § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Grundlage der Unterweisung ist die Gefährdungsbeurteilung, die im Mutterschutzgesetz (MuSchG) in § 10 geregelt ist. Danach hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Dies hat unabhängig davon zu erfolgen, ob schwangere oder stillende Personen im Betrieb beschäftigt sind. Sobald eine Frau ihrem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat dieser die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu konkretisieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.
Gemäß § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz muss die Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Somit ist keine konkrete Zeitvorgabe für die Wiederholungsfristen vorgegeben. In einigen Spezialvorschriften wird eine mindestens jährliche Unterweisung gefordert (z.B. § 14 Abs. 2 GefStoffV, § 14 Abs. 3 BioStoffV, § 4 Abs.1 DGUV Vorschrift 1), im Mutterschutzgesetz allerdings nicht. Daher sind die Wiederholungsfristen für Unterweisungen zu Mutterschutzthemen eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse festzulegen.