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In welchem Umfang müssen Vorsorgeuntersuchungen für Tätigkeiten in einer Chlorgasanlage durchgeführt werden?

KomNet Dialog 4282

Stand: 23.08.2012

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

In einem Schwimmbadbetrieb muss bei dem Umgang mit der Chlor-Anlage eine Atemmaske getragen werden: Vollmaske, Zweiwegatmung, Atemanschluss nach EN 136 Klasse 3 für Atemfilter. Atemfilter entspr. EN 141, 143, 371 Meine Frage: Hier muss nach G26 untersucht werden, ist gemäss Gruppe 3 zu untersuchen, d.h. mit Ergometrie?

Antwort:

Die Notwendigkeit der Arbeitmedizinischen Vorsorge nach G 26 richtet sich im Wesentlichen nach bestimmten Gruppeneinteilungen der Atemschutzgeräte (1-3) und danach, ob es sich um ein Arbeitsverfahren/-bereiche mit oder ohne Belastung handelt.

Die genauen Einteilungen dieser Gruppen und Verfahren/Bereiche finden sich in der BGI 504-26 (früher ZH1/600.26)- Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte"-. Auf Grundlage der BGI 504-26 kann eine Zuordnung des vorgesehenen Atemschutzgerätes zu einer Gruppe und eine Zuordnung des Arbeitsverfahrens vorgenommen werden.

Als Ergebnis der Beurteilung könnte in ihrem Fall auch eine Einteilung in Atemschutzgeräte/Arbeitsverfahren der Gruppe 2 festgestellt werden.

Die Durchführung und der Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorge (G26) richtet sich dann nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz BGG 904-G26, den Sie entweder über den Gentner-Verlag Stuttgart (http://www.gentner.de/ ) über den öffentlichen Buchhandel unter der ISBN-Nr. 3-87247-635-1 oder bei ihrer zust. Berufsgenossenschaft erhalten können. Siehe dazu http://www.dguv.de/inhalt/praevention/themen_a_z/arbmed/index.jsp .


Zu Chlorungsanlagen siehe auch die Ausführungen in Abschnitt III der Unfallverhütungsvorschrift "Chlorung von Wasser" der Unfallkassen und die grafische Darstellung unter https://www.sichere-schule.de/ -> Technikraum.