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Müssen Produktionsunternehmen, die in Hallen arbeiten, auch Messungen zur Radonvorsorge durchführen?
KomNet Dialog 42758
Stand: 03.07.2019
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Radon
Frage:
Müssen Produktionsunternehmen, die in Hallen arbeiten, auch Messungen zur Radonvorsorge durchführen? Welche Maßnahmen müssen getroffen werden, wenn Radonmessungen positiv waren ?
Antwort:
Die Anfrage bezieht sich auf mögliche Verpflichtungen zur Ermittlung von Radonkonzentrationen in Produktionshallen und daraus resultierenden Maßnahmen.
Die gesetzliche Regelung zum Radonschutz ist eingebettet in das “Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung“ (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) v. 27.06.2017. Das Gesetz ist am 31.12.2018 vollständig in Kraft getreten.
Nach § 126 StrSchG beträgt der Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an Arbeitsplätzen 300 Becquerel je Kubikmeter (300 Bq/m3).
Das Gesetz benennt in § 127 StrlSchG zwei Voraussetzungen für die Messung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen in Innenräumen.
1. Der Arbeitsplatz befindet sich im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes, das in einem nach § 121 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG festgelegten Gebiet liegt.
2. Die Art des Arbeitsplatzes ist einem der Arbeitsfelder nach Anlage 8 zuzuordnen.
Weiter ist im § 127 Abs. 1 Satz 2 festgelegt: “Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 muss die Messung innerhalb von 18 Monaten nach der Festlegung des Gebiets und Aufnahme der beruflichen Betätigung an dem Arbeitsplatz und im Falle des Satzes 1 Nummer 2 innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme der beruflichen Betätigung an dem Arbeitsplatz erfolgt sein.“
Ob eine der beiden Voraussetzungen zutrifft, ist der Anfrage nicht zu entnehmen.
Sofern die Produktionshalle sich in einem nach § 121 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG von der zuständigen Behörde festgelegten Gebiet befindet, sind Messungen erforderlich. Das Bundesumweltministerium ist offenkundig mit der Umsetzung des neuen Gesetzes befasst (s.a. ECO Post 06/26). Die Festlegung der in § 127 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG benannten Gebiete ist demnach im Aufbau.
Die in Anlage 8 zum StrlSchG genannten Arbeitsplätze passen nicht zu den genannten Produktionshallen in der Elektrotechnik. Genannt sind:
1. Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,
2. Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen,
3. Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.
Über das Ergebnis der durchgeführten Radonmessungen ist in der Anfrage keine Aussage enthalten.
Vorsorgliche oder orientierende Messungen zur Radonvorsorge sind demnach erfolgt. Eine Rechtsgrunlage dafür enthält das StrlSchG nicht.
Bis zur Erfüllung der im StrlSchG genannten formalen Voraussetzungen wird für den Arbeitsschutz entscheidend sein, ob der genannte Referenzwert von 300 Bq/m3 für Radon (Rn-222) eingehalten oder überschritten wird. Bei Überschreitungen sollten Maßnahmen ergiffen werden. Empfehlungen des Bundesumweltministeriums und ggf. geltende Übergangsregelungen sollten beachtet werden. Im Einzelfall, hier die Festlegung des Messumfangs und ggf. daraus resultierende Maßnahmen in Produktionshallen, ist eine enge Abstimmung mit der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde wichtig.