Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

In welchem Umfang sollten zur Evakuierung von Personen mit körperlichen Beeniträchtigungen im Brandfall Evakuierungsstühle (sog. Evac Chairs) angebracht werden?

KomNet Dialog 42713

Stand: 27.01.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Organisatorischer Brandschutz

Favorit

Frage:

In welchem Umfang sollten zur Evakuierung von Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen im Brandfall Evakuierungsstühle (sog. Evac Chairs) angebracht werden?

Antwort:

In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird im § 3a in Absatz 2 aufgeführt, dass Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben haben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt unter anderem für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen.

Weitere Anforderungen an Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge werden in der ArbStättV im § 4 Absatz 4 und im Anhang unter der Nummer 2.3 genannt.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" und die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten".


Werden gehbehinderte Personen in Obergeschossen beschäftigt, ist es betriebsorganisatorisch zu regeln, dass diesen eine Bezugsperson (zuständige Person) zugeteilt wird. Es ist also verbindlich zu regeln, wer für wen im Notfall zuständig ist.


Eine weitere Möglichkeit zur Rettung von Personen ist der Einbau von Notrutschen oder die Bereitstellung von "Evakuierungsstühlen". Bei der Planung ist unter anderem der Grad der Behinderung zu beachten. Außerdem erfordert die Benutzung dieser Rutschen bzw. Evakuierungsstühle eine gewisse Übung. Rollstuhltaugliche Fluchtwege müssen als solche entsprechend gekennzeichnet werden, damit Rollstuhlfahrer diese erkennen und im Notfall auch benutzen.


Der Evakuierungsstuhl bietet die Möglichkeit, Gehbehinderte oder Rollstuhlfahrer aus dem Gebäude zu befreien. Die Anzahl der erforderlichen Evakuierungsstühle ist in Abhängigkeit von der konkreten Situation (Anzahl beeinträchtigter Personen, bauliche Aspekte u.ä.) festzulegen.


Hinweise:

Auf die DGUV Information 205-033 "Alarmierung und Evakuierung", sowie die Informationen unter www.sichere-schule.de zum Thema Evakuierungsstuhl, möchten wir hinweisen.