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Ist es hier möglich die gemäß DGUV Vorschrift 52 § 11 festgelegten Sicherheitsabstände bei einem Hallenkran zu unterschreiten?

KomNet Dialog 42712

Stand: 14.05.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.5) > Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

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Frage:

Wir beabsichtigen einen vollautomatischen Hallenkran zu installieren. Aufgrund der Bauart des Kranes ist es wahrscheinlich, dass wir den Sicherheitsabstand von 0,5 m Unterkante Kran zu festen Bauteilen nicht einhalten können. Im Bereich befinden sich keine Personen oder mit Mitarbeitern betriebene Arbeitsplätze. Der Zutritt für Personen wäre nur bei ausgeschaltetem Kran zu Wartungs- und Instandhaltungszwecken zulässig. Ist es hier möglich die gemäß DGUV Vorschrift 52 § 11 festgelegten Abstände zu unterschreiten?

Antwort:

Die Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte und sind entsprechend einzuhalten. Informationen hierzu finden sich auch unter dem Punkt 1.1.1 der DGUV Regel 100-001.


Auf der Internetseite www.ergo-online.de lässt sich zur Systematik und Verbindlichkeit von Unfallverhütungsvorschriften u. a. folgendes nachlesen:


"1. Unfallverhütungsvorschriften – DGUV-Vorschriften: rechtsverbindlich

2. Regeln der Unfallversicherungsträger – DGUV-Regeln, Berufsgenossenschaftliche Regeln: erläuternd, Stand der Technik

3. Informationsschriften – DGUV Information, Berufsgenossenschaftliche Informationen, Fachinformationen: erläuternd

4. Grundsätze - DGUV Grundsatz, Berufsgenossenschaftliche Grundsätze: Verfahrensmaßstäbe, erläuternd"


Ob und in welchem Maße von den Regelungen der DGUV Vorschrift abgewichen werden kann, kann von uns nicht beantwortet werden, da es sich hier um Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger, an dessen Erstellung KomNet nicht beteiligt ist. Eine abschließende Aussage kann nur durch Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgen.