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Reicht es aus, wenn ein beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierter Markenname auf einem Verbraucherprodukt aufgedruckt wurde?
KomNet Dialog 4254
Stand: 27.06.2006
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Gem. §5 Abs. 1 Nr. 1 b) Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) hat der Hersteller oder Importeur beim Inverkehrbringen seinen Namen und seine Adresse auf einem Verbraucherprodukt aufzubringen. Reicht es aus, wenn ein beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierter Markenname auf dem Verbraucherprodukt aufgedruckt wurde? Dort kann jede Person nach einer Anmeldung in der Datenbank recherchieren.
Antwort:
Ein derzeit im Entwurf befindlicher Leitfaden, der in Kürze über den Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik - LASI veröffentlicht werden soll, sagt zu einer vergleichbaren Frage folgendes aus:
Frage: "Reicht es aus, bei einer Eigenmarke statt des Firmennamens das eingetragene Warenzeichen anzugeben?"
Antwort: "Ja, wenn das Warenzeichen einen eindeutigen Rückschluss auf die Firma ergibt. Nicht ausreichend sind Warenzeichen ohne eindeutigen Firmenbezug. Die übrige Anschrift ist immer anzugeben, so dass eine Postzustellung erfolgen kann."
Stand: April 2006