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Was muss bei einem Arbeitsunfall im Ausland nach der Rückkehr in Deutschland beachtet werden?
KomNet Dialog 42446
Stand: 12.09.2018
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Unfallmeldungen
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Ein Mitarbeiter erlitt bei Montagearbeiten in den USA einen Arbeitsunfall und wurde dort medizinisch betreut. Er konnte jedoch weiterarbeiten nach der Behandlung.Was muss der Unternehmer bzw. der Mitarbeiter nach seiner Rückkehr in Deutschland beachten (Arzt, Dokumentation, Anzeige...)?
Antwort:
Bei vorübergehender Entsendung eines Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung im Ausland gelten weiterhin die Vorschriften des Unfallversicherungsträgers, sofern Landesvorschriften am ausländischen Arbeitsort nicht widersprechen.
Ihre Frage wird im Merkblatt "Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland" (pdf-Datei) im Kap. 9 "Maßnahmen nach Rückkehr ins Inland" beantwortet, wo u.a. zu lesen ist:
"Besteht zum Zeitpunkt der Rückkehr noch Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall, hat sich der Mitarbeiter unverzüglich bei einem Durchgangsarzt vorzustellen. Ist der Unfall noch nicht angezeigt worden, ist dies unverzüglich nachzuholen."
Auf die DGUV-Broschüre: "Internationaler Mitarbeitereinsatz - Haftungsfragen in Zusammenhang mit der gesetzlichen Unfallversicherung" (pdf-Datei)weisen wir hin.