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Dürfen Kinder unter 15 Jahren ein Praktikum machen?
KomNet Dialog 42251
Stand: 12.04.2018
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung
Dialog
Favorit DruckenFrage:
In der Klasse meines Sohnes sollen die Schüler sogenannte Schnupperpraktika in Betrieben durchführen. Mein Sohn ist aber erst 14 Jahre alt. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist doch die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren verboten. Darf er überhaupt an einem solchen Praktikum teilnehmen?
Antwort:
Zu dieser Frage findet sich im Magazin "arbeit Gesundheit" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV (Ausgabe 1/2018) folgende Antwort:
"In den meisten Bundesländern sind Praktika als verbindliche Schulveranstaltungen allgemeinbildender Schulen vorgesehen. In der Regel finden sie zwischen der 8. und der 10. Klasse statt. Wichtig ist die Feststellung, dass es sich bei diesen Praktika um Schulveranstaltungen handelt - und eben nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im Betrieb. Genau deshalb greift auch das Beschäftigungsverbot für Kinder unter 15 Jahren (§ 5 Abs.2 Nr.2 Jugendarbeitsschutzgesetz) in diesem Falle nicht. Für diese Praktika gelten in den einzelnen Bundesländern besondere Schutzvorschriften, die bei der jeweiligen Schule erfragt werden können. Da es sich um eine Schulveranstaltung handelt, besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung über die Schule bei der regional zuständigen Unfallkasse."