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Welche Regeln zu Flucht-und Rettungswegen und allem, was dazu gehört, gelten für nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten?

KomNet Dialog 42227

Stand: 22.03.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verlauf, Abmessung und Anzahl von Fluchtwegen

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Frage:

Welche Regeln zu Flucht-und Rettungswegen und allem, was dazu gehört, gelten für nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten? Z. B. große Industrie-Freianlagen? Die ASR A2.3 schließt solche Arbeitsstätten ja ausdrücklich aus ihrem Geltungsberich aus.

Antwort:

In den Begriffsbestimmungen des § 2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist u. a. folgendes nachzulesen:


"(1) Arbeitsstätten sind:


1. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,

2. Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,

3. Orte auf Baustellen,


sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.


(2) Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch:


1. Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,

2. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie

3. Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern."


Nach § 4 Absatz 4 hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.


Weitere Anforderungen finden sich unter der Nummer 2.3 des Anhangs der ArbStättV. Dort heißt es u. a.:


"(1) Fluchtwege und Notausgänge müssen


a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,

b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,

c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.


Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist.

..."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan". Dort ist unter dem Punkt 2 Anwendungsbereich u. a. folgendes nachzulesen:


"Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen sowie Notausgängen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, sowie für das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen und das Üben entsprechend dieser Pläne. Dabei ist die Anwesenheit von anderen Personen zu berücksichtigen.


Diese Arbeitsstättenregel gilt nicht


- für das Einrichten und Betreiben von

a) nicht allseits umschlossenen und im Freien liegenden Arbeitsstätten

b) entfallen

c) Bereichen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, in denen sich Beschäftigte nur im Falle von Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstätten zum Erhalt des baulichen und technischen Zustandes) aufhalten müssen

d) entfallen


- für das Verlassen von Arbeitsmitteln i.S.d. § 2 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung im Gefahrenfall.

..."


Fazit:

Für die von Ihnen beschriebene Industrie-Freianlage ist die ArbStättV anzuwenden. Die ASR A2.3 hingegen gilt nicht, kann aber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 ArbStättV hinzugezogen werden.


Hinweis:

Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.