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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Regelungen zum digitalen Kontrollgerät greifen, wenn Anhänger hinter einem Geländewagen gefahren werden?

KomNet Dialog 4170

Stand: 25.10.2006

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Wir stellen u. a. auch Anhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht her. Unsere Kunden fragen immer wieder nach, wie die Regelung für Fahrtenschreiber ist. Dabei handelt es sich in der Regel um Gärtner, die ihre Produkte zum Großmarkt u. ä. fahren. Der Anhänger wird dann hinter einem Geländewagen gefahren. Wie lautet die Vorschrift in diesem Falle?

Antwort:

Entsprechend Artikel 2 der Verordnung (EWG) 561/2006 fallen PKW unter diese Verordnung, wenn ihre zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt und die Fahrzeugkombination zur Güterbeförderung eingesetzt wird.

Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen der Fahrpersonalverordnung.

Die Fahrpersonalverordnung konkretisiert zudem Ausnahmen für Fahrzeuge der Güterbeförderung gemäß VO (EWG) 561/2006:

Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden, sind von der Anwendung der VO (EWG) 561/2006 ausgenommen ( § 18 Abs. 1 Nr. 2 der FPersV ).

Befindet sich der Fahrer also im Umkreis vom 100 km vom Standort des Fahrzeugs, ist er von den Vorschriften der VO (EWG) 561/2006 befreit. Entfernt er sich jedoch mehr als 100 km, benötigt er ein EG-Kontrollgerät.

In dem "Leitfaden zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr" ist unter Ziffer 6.4 erläutert, dass sich diese Ausnahme auf Fahrzeuge beschränkt, die sich im Eigentum der Unternehmen befinden oder ohne Fahrer angemietet werden. Nicht erfasst sind die Fahrten eines Unterauftragnehmers. Transporte z.B. von Fischern, Landwirten, Obst- und Gemüsebauern zu lokalen Märkten, zu Großmärkten und zu anderen Verkaufsstellen bzw. Betriebsstätten sind in einem Umkreis von 100 km möglich, ohne die Sozialvorschriften im Straßenverkehr anzuwenden.

Hinweis: Der Landschaftsbau unterfällt der Ausnahme nicht, da keine Urproduktion erfolgt (Ausnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 b FPersV möglich).