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KomNet-Wissensdatenbank

Muss beim LKW-Transport von Behältern mit explosionsfähiger Atmosphäre für den LKW ein Explosionsschutzdokument erstellt werden?

KomNet Dialog 4116

Stand: 31.07.2008

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Explosionsschutzdokument

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Frage:

1. Muss für den Arbeitsplatz LKW auch ein Explosionsschutzdokument erstellt werden, wenn Behälter transportiert werden, in denen sich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre befindet? 2. Wer kontrollliert ggf. die Einhaltung dieser Forderung? 3. Welche Konsequenzen drohen bei der Nichteinhaltung?

Antwort:

Der Transport von Behältern, insbesondere Druckgasbehältern mit brennbaren Gasen, fällt grundsätzlich unter die Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutverordnung - GGVSE). Für Handwerker, Kleinbetriebe und Privatleute existieren aber Ausnahmeregelungen. Die Erleichterungen gelten für bestimmte festgelegte Mengen, z.B. für Propan und Butan bis 333 kg, Chlorgas für die Schwimmbadchlorierung bis 50 kg, entzündliche Flüssigkeiten bis 333 Liter. Die Anforderungen an die Ladungssicherung bleiben aber bestehen. Siehe dazu die weiteren Dialoge in der KomNet-Dialogdatenbank (Hauptkategorie "Sicherer Transport").

Transportvorgänge gehören zur Benutzung und zum Betrieb im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und sind somit auch zu betrachten (§ 2 Abs. 3 und 4 BetrSichV). Das bereitgestellte Fahrzeug stellt für den Arbeitnehmer ein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV dar (LASI Leitlinie F 1.3).

In der neuen Leitlinie E 6.6 zu § 6 „Explosionsschutzdokument für Tankfahrzeuge“ wird die Frage: Ist für ein Tankfahrzeug ein Explosionsschutzdokument zu erstellen? folgendermaßen beantwortet:

"Nein, die Anforderungen zum Explosionsschutz bei Tankfahrzeugen sind über das Verkehrsrecht geregelt. Der Arbeitgeber des Tankwagenfahrers muss für den Betrieb des Tankwagens kein Explosionsschutzdokument erstellen. Es genügt in diesem Fall die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 7 der Gefahrstoffverordnung und § 3 der BetrSichV.

Der Befüll- und Entleervorgang findet in der Regel auf Betriebsgelände statt. Der jeweilige Arbeitgeber hat bei der Erstellung des Explosionsschutzdokumentes auch diesen betroffenen Bereich zu berücksichtigen. Auf RL 1999/92/EG Artikel 6 wird verwiesen."

 

Für die Überwachung der Vorschriften sind im Betrieb die Behörden der Länder zuständig. Dies sind überwiegend die Ämter für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsichtsämter oder Dezernate der Bezirksregierungen. Für die Überwachung auf der Straße sind die Polizeibehörden und das Bundesamt für Güterverkehr (BAG, www.bag.bund.de) zuständig.

 

Wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG nicht oder nicht ausreichend nachkommt, kann die Behörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG entsprechende Maßnahmen anordnen. Handelt der Arbeitgeber (oder die verantwortliche Person) diesen Anordnungen zuwider, kann dies gemäß § 25 Abs. 2 ArbSchG mit einer Geldbuße geahndet werden.