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Muss eine Tuberkulin-Konversion als Berufskrankheit gemeldet werden?
KomNet Dialog 3976
Stand: 28.09.2006
Kategorie: Gesundheitsschutz > Berufskrankheit, Berufsunfähigkeit > Allgemeine Fragen / Verfahrensfragen
Dialog
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Muss eine Tuberkulin-Konversion als Berufskrankheit gemeldet werden?
Antwort:
Eine Tuberkulin-Konversion muss von Betriebsärzten nach § 202 Sozialgesetzbuch SGB VII gemeldet werden. Dies muss unabhängig vom Willen des Probanden geschehen - es untersteht folglich nicht der Schweigepflicht des Betriebsarztes.
Die Tuberkulin-Konversion ist jedoch nur dann anzuzeigen, wenn dies anhand eines Mendel-Mantoux-Testes festgestellt worden ist. (Eine etwaige Konversion, die mit dem derzeit nicht mehr im Handel befindlichen Tine-Test festgestellt wurde ist nicht meldepflichtig, weil dieser Test nicht ausreichend genau ist.)