Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Sind Spindeltreppen als zweiter Fluchtweg zugelassen?

KomNet Dialog 3924

Stand: 16.12.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beschaffenheit von Fluchtwegen

Favorit

Frage:

Im Zuge der Inbetriebnahme eines dreigeschossigen Bürogebäudes mit rund 100 Mitarbeitern ergaben sich folgende Fragestellungen: 1. ist im Flucht-(und Rettungs-)wegeplan die Kennzeichnung des zweiten Fluchtweges notwendig? (hier in Form einer außenliegenden Spindeltreppe bzw. Fenster als Anleiterpunkt der Feuerwehr) 2. Spindeltreppen sind nicht notwendige Treppen - sind diese generell als zweiter Fluchtweg zugelassen? (als Rettungsweg für externe Kräfte [Feuerwehr u.ä] ist sie sicherlich zu gebrauchen

Antwort:

Gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber nach § 4 Absatz 4 Vorkehrungen zu treffen, dass Beschäftigte sich bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.


Nähere Angaben über die Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge werden im Anhang der ArbStättV unter der Nummer 2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" genannt.


Weiterhin steht unter Nummer 1.3 des Anhangs:

"Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind dabei zu berücksichtigen."


Nach Punkt 4 Absatz 5 der ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungswegplan" ist ein zweiter Fluchtweg erforderlich, wenn die Gefährdungsbeurteilung dies unter bestimmten Voraussetzungen ergibt.


Unter dem Punkt 4 Absatz 6 ist folgendes nachzulesen:

"Fahrsteige, Fahrtreppen, Wendel- und Spindeltreppen sowie Steigleitern und Steigeisengänge sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig. Im Verlauf eines zweiten Fluchtweges sind sie nur dann zulässig, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung deren sichere Benutzung im Gefahrenfall erwarten lassen. Dabei sollten Fahrsteige gegenüber Fahrtreppen, Wendeltreppen gegenüber Spindeltreppen, Spindeltreppen gegenüber Steigleitern und Steigleitern gegenüber Steigeisengängen bevorzugt werden."


Hinweis:

Unsere Antwort bezieht sich nur auf das Arbeitsschutzrecht. Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht der Länder ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an das zuständige Bauamt.