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KomNet-Wissensdatenbank

Muss für Druckbehälter mit brennbaren Gasen, die auf Kundendienstfahrten mitgeführt werden, ein Explosionsschutzdokument erstellt werden?

KomNet Dialog 3870

Stand: 20.08.2010

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Explosionsschutzdokument

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Frage:

Viele Handwerksbetriebe führen bei Ihren Kundendienstfahrten Druckbehälter mit brennbaren Gasen mit sich. Unabhängig von den bestehenden Vorschriften für Lagerung und Transport solcher Behälter ist für uns von Interesse, ob auch hierfür ein Explosionsschutzdokument erstellt werden muss. Die Möglichkeit des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähige Atmosphäre ist ja zumindest selten oder kurzzeitig gegeben.

Antwort:

Der Transport von Druckgasbehältern mit brennbaren Gasen fällt grundsätzlich unter die Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutverordnung - GGVSE). Für Handwerker, Kleinbetriebe und Privatleute existieren aber Ausnahmeregelungen. Die Erleichterungen gelten für bestimmte festgelegte Mengen, z.b. für Propan und Butan bis 333 kg, Chlorgas für die Schwimmbadchlorierung bis 50 kg, entzündliche Flüssigkeiten bis 333 Liter. Die Anforderungen an die Ladungssicherung bleiben aber bestehen. Siehe dazu die Dialoge 3071, 3431 und 3597 der KomNet-Dialogdatenbank.

Der Arbeitgeber muss nach § 6 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV ein Explosionsschutzdokument erstellen, wenn ein explosionsgefährdeter Bereich im Sinne des § 2 Abs. 10 BetrSichV vorliegt. Der Begriff des explosionsgefährdeten Bereiches ist unter § 2 Abs. 10 BetrSichV definiert. Er ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge (gefahrdrohend) zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt nicht als explosionsgefährdeter Bereich. Ob ein solcher explosionsgefährdeter Bereich vorliegt, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Hierbei ist der bestimmungsgemäße Betrieb, aber auch Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu berücksichtigen. Wenn die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden kann, muss der Arbeitgeber bestehende Explosionsgefahren bewerten und Schutzmaßnahmen festlegen (Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche gemäß Anhang 3 BetrSichV, Maßnahmen gemäß Anhang 4 BetrSichV).

Die Dokumentationsverpflichtung des Arbeitgebers gilt auch dann als erfüllt, wenn kein neues oder eigenständiges Explosionsschutzdokument angefertigt wird, sondern als Teilunterlage in der Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung enthalten ist.

Bei den Tätigkeiten mit den Arbeitsmitteln muss geklärt werden, ob eine gefahrdrohende Menge an explosionsfähiger Atmosphäre auftreten kann. Hierzu können die Ausführungen der Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) DGUV Regel 113-001 unter Kapitel D.1.3 helfen. Die nachfolgenden Erläuterungen sind unter den v.g. Prämissen zu betrachten.

Das Befördern von Druckgasbehältern mit brennbaren Gasen fiel unter den Regelungsbereich der TRG 280. Um Druckgasbehälter werden Schutzbereiche definiert, die entsprechend der Tätigkeit auch explosionsgefährdete Bereiche (Zonen) sein können.

Werden Druckgasbehälter in Fahrzeugen geschlossener Bauweise – auch solche mit Planenabdeckung – befördert, so ist für ausreichende Belüftung, z. B. durch Lüftungsschlitze, die sich oben und unten am Fahrzeug befinden, zu sorgen, damit keine explosionsfähige oder die Atmung gefährdende Atmosphäre entstehen kann. (Ziffer 4.4 TRG 280)

Wenn das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher ausgeschlossen werden kann, ist formal kein Explosionsschutzdokument erforderlich.

Unabhängig davon ist bei relevanten Tätigkeiten mit den Arbeitsmitteln, Gefahrstoffen, der Arbeitsumgebung und bei Transporten immer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. In der Gefährdungsbeurteilung werden die Brand- und Explosionsgefahren normalerweise betrachtet und kurz abgehandelt. Unter Zuhilfenahme der erwähnten Regeln und Informationen dürfte die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kein Problem darstellen. Wir empfehlen auch, die Dialoge unserer KomNet-Dialogdatenbank zum Explosionsschutzdokument einzusehen.

Für konkrete Festlegungen bitten wir Sie, sich mit dem zuständigen Staatlichen Amt für Arbeitsschutz oder Gewerbeaufsichtsamt in Verbindung zu setzen und die Fragen vor Ort zu klären. Sie ihr zuständiges Amt unter über: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Baustellen/Hilfen-fuer-Bauherren/pdf/Arbeitsschutzbehoerden.pdf?__blob=publicationFile&v=12 .