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Wie verhält sich ein Hersteller, der Outdoormaschinen in Einzelanfertigung herstellt, in Bezug auf die Konformitätserklärung?
KomNet Dialog 3768
Stand: 17.01.2006
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Hersteller, die Maschinen nach der 9. GPSGV (Maschinenverordnung)auch nach der 32. BImSchV (Maschinenlärmschutzverordnung) fertigen, müssen gem. §4 der 32. BImSchV für jeden Maschinentyp, den sie fertigen, eine Konformitätserklärung zur Europäischen Kommission und zur zuständigen Behörde schicken. Frage: Wie verhält sich ein solcher Hersteller, wenn dieser keine Serien anfertigt, sondern nur Einzelanfertigungen herstellt? Es handelt sich hierbei um einen Hersteller von so genannten Outdoormaschinen, die im Anhang der 32. BImSchV aufgelistet sind wie: Nr.7 Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug, Nr. 26 Hochdruckspülfahrzeug und Nr. 52 Saugfahrzeug. Diese werden je nach Kundenwunsch gefertigt.
Antwort:
Entsprechend § 4 der 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) hat der Hersteller oder sein in Deutschland ansässiger Bevollmächtigter der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat, und der Europäischen Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für jeden Typ eines Gerätes oder einer Maschine nach dem Anhang zu übermitteln, wenn Geräte und Maschinen dieses Typs in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr genommen werden.
Sofern dies eine Serie eines Typs der Maschine betrifft, erfolgt die Übermittlung der Konformitätserklärung einmal für die Serie. Wird jede einzelne Maschine nach Kundenwunsch so gefertigt, dass sich jeweils andere Typen ergeben, ein Maschinentyp also nicht ein zweites mal gefertigt wird, so muss die Übermittlung der Konformitätserklärung für jeden Maschinentyp erfolgen.
Stand: November 2005