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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen die Lärmgrenzwerte, die ja auf 8 Stunden bezogen sind, bei einer längeren Arbeitszeit umgerechnet werden?

KomNet Dialog 3765

Stand: 06.01.2007

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Lärmmessungen, Grenzwerte

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Frage:

Der untere Auslösewert liegt bei 80 db(A), bezogen auf einen achtstündigen Arbeitstag. In unserer Firma sollen die Arbeitszeiten auf zwölf Stunden ausgeweitet werden. Treffen die LEX-Werte dann noch zu, oder müssen diese auf zwölf Stunden umgerechnet werden?

Antwort:

Anforderungen an den zulässigen Schalldruckpegel werden in der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) gestellt.

Der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h wird (wie auch der z.Z. noch maßgebliche Beurteilungspegel Lr,8h) auf eine tägliche achtstündige Einwirkzeit bezogen. Bei einer 12-stündigen Arbeitszeit muss demnach die Lärmdosis bzw. der mittlere Schalldruckpegel geringer ausfallen, damit der jew. Grenzwert (Auslösewert) für die 8-stündige Einwirkzeit nicht überschritten wird.

Beispiel: Ein mittlerer Schalldruckpegel von 78,5 dB(A) bei einer 12-stündigen Arbeitsschicht führt zu einem Beurteilungspegel bzw. unteren Auslösewert von ca. 80 dB(A) (80,3 dB(A)). Liegt der gemessene mittlere Pegel höher, so wird der o.g. Grenzwert überschritten.