Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss mein Chef mir bei der Durchführung von tontechnischen Produktionen (Lärmbelastung über 90 dB) spezifischen Gehörschutz bezahlen?

KomNet Dialog 3694

Stand: 04.08.2008

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Lärmminderungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen

Favorit

Frage:

Ich bin Tontechniker im Produktionsbereich, dort beträgt die Lärmbelastung über 90 dB. Die Wahrnehmung des Klangverhaltens muss gewährleistet sein, damit ich meine Arbeit ausführen kann. Somit muss es wahrscheinlich ein angepasster Gehörschutz sein, damit meine Arbeitstätigkeit nicht eingeschränkt wird. Inwiefern muss mein Chef mir einen spezifischen Gehörschutz bezahlen?

Antwort:

In Ihrem Fall ist Ihr Arbeitsbereich vermutlich ein Lärmbereich.
Nach der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) BGV B3 „Lärm“, § 2 „Begriffsbestimmung“ sind Lärmbereiche Bereiche, in denen Lärm auftritt, bei dem der ortsbezogene Beurteilungspegel (LAr) 85 dB(A) oder der Höchstwert des nicht bewerteten Schalldruckpegels 140 dB(A) erreicht oder überschreitet. Wenn der ortsbezogene Beurteilungspegel 90 dB(A) oder der Höchstwert des nicht bewerteten Schalldruckpegels 140 dB(A) erreicht oder überschreitet, muss der Unternehmer/Arbeitgeber den Lärmbereich kennzeichnen (BGV B3, §7 Lärmbereiche, Abs.2). Für diese Lärmbereiche muss zusätzlich ein Lärmminderungsprogramm aufstellen und durchzuführen (BGV B3, § 6 Lärmminderungsprogramm).
Nach §1, Abs. 2 der BGV B3 kennzeichnet der Beurteilungspegel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift die Wirkung eines Geräusches auf das Gehör. Er ist der Pegel eines achtstündigen konstanten Geräusches oder, bei zeitlich schwankendem Pegel, der diesem gleichgesetzte Pegel. Er wird entsprechend Anlage 1 der BGV B3 ermittelt.

Ist Ihr Arbeitsbereich ein Lärmbereich, dann muss der Unternehmer/Arbeitgeber nach § 10 der BGV B3 geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung stellen. Die Auswahl eines geeigneten Gehörschutzmittels ist in der BGR 194 „Einsatz von Gehörschützern“ detailliert beschrieben. Die Kosten für notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen - Bereitstellung von Gehörschützern - trägt der Arbeitgeber.

BGV B3 – Lärm (bisher VBG 121) - Auszug -
§ 10 Persönlicher Schallschutz
(1) Der Unternehmer hat den Versicherten, die im Lärmbereich beschäftigt werden, unbeschadet der §§ 3 bis 5 geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, wenn die Versicherten außerhalb von Lärmbereichen beschäftigt werden, aber der personenbezogene Beurteilungspegel 85 dB(A) erreichen oder überschreiten kann.
(2) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Gehörschutzmittel in den nach § 7 Abs. 2 gekennzeichneten Lärmbereichen zu benutzen. Dies gilt auch, wenn die Versicherten außerhalb von gekennzeichneten Lärmbereichen beschäftigt werden, aber der Unternehmer festgestellt hat, dass der personenbezogene Beurteilungspegel, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anlage 2, 90 dB(A) erreichen oder überschreiten kann.

DA zu § 10 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn bei Auswahl und Einsatz der Gehörschutzmittel die BG-Regel "Einsatz von Gehörschützern” (BGR 194), die BG-Informationen "Gehörschutz-Kurzinformation für Personen mit Hörverlust” (BGI 686) und "Tragen von Gehörschützern bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr” (BGI 673) beachtet worden sind.
Gehörschutzmittel sind dann geeignet, wenn sie eine CE-Kennzeichnung besitzen und sie für den einzelnen Versicherten nach seinen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung seiner Sicherheit und Gesundheit ausgewählt werden.

Neue EG-Richtlinie zum Lärm
Zum 15.02.2006 muss die Lärmschutz-Richtlinie 2003/10/EG „Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkung (Lärm)“ in nationales Recht umgesetzt werden. Hierdurch ergeben sich ab dem 15.02.2006 andere Grenzwerte. Lärmbereiche sind dann bereits Bereiche, bei denen der ortsbezogene Beurteilungspegel 80 dB(A) oder der Höchstwert des nicht bewerteten Schalldruckpegels 140 dB(A) (ppeak) erreicht oder überschreitet. Kennzeichnungspflichtig werden dann Bereiche ab 85 dB(A).

Die in der BGV B3 derzeit enthaltenen höheren Werte müssen dann entsprechend angepasst werden.

Siehe auch die Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Laerm-und-Akustik/Laerm-und-Akustik.html .