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Vermerk handschriftlicher Ersatzaufzeichnungen auf dem Schaublatt bei Übernahme eines LKW an einem anderen Ort als den Firmensitz?
KomNet Dialog 3690
Stand: 11.01.2006
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Kontrollgerätkarten, allgemein
Frage:
Hat ein LKW-Fahrer handschriftliche Ersatzaufzeichnungen auf dem Schaublatt zu vermerken, wenn er den LKW an einem anderen Ort (nicht Firmensitz) übernimmt oder von dem Standort des LKW nach Hause fährt?
Antwort:
In beiden Fällen ist ein Eintrag auf der Tachodiagrammscheibe erforderlich (vgl. § 1 Abs. 5 und 6 Fahrpersonalverordnung (FPersV)).
a) Übernimmt ein Fahrer ein Fahrzeug außerhalb des Standortes, so ist der Weg zum Fahrzeug "Arbeitszeit" (EuGH vom 18.01.2001; Az. C-297/99, s.u.).
b) Fährt ein Fahrer mit dem Fahrzeug nach Hause, ist für die Berechnung der Arbeitszeit entscheidend, wo die Fahrt am nächsten Morgen hinführt. Ensteht dabei ein Nutzen oder ein Schaden für das Unternehmen, so ist diese Zeit als Arbeitszeit zu bewerten.
Hinweise:
1) Aus der Rechtssache C-297/99: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 18.01.2001 entschieden:
Art. 15 VO(EWG)3821/85 ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung eines Fahrers, alle sonstigen Arbeitszeiten in das Schaublatt einzutragen, auch gilt für
1. die Zeiten, die er auf dem Weg zur Übernahme eines Fahrzeugs verbringt, bei dem ein Kontrollgerät eingebaut und benutzt werden muss und das sich an einem anderen Ort als dem Wohnsitz des Fahrers oder der Hauptbetriebsstätte des Arbeitgebers befindet, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Weisungen hierzu erteilt hat oder ob der Fahrer wählen konnte, wann und wie er den Weg zurücklegt,
2. die Zeiten, während derer er vor der Übernahme eines Fahrzeuges, für das diese Verordnung gilt, im Rahmen eines nicht in den Geltungsbereich fallenden Beförderungsdienstes ein Fahrzeug lenkt.
Aus der Begründung:
... Ein Fahrer, der sich zu einem bestimmten, ihm vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort außerhalb der Hauptbetriebsstätte des Unternehmens begibt, um ein Fahrzeug zu übernehmen und zu lenken, erfüllt eine Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber. Während dieses Weges verfügt er daher nicht fei über seine Zeit.
Das EuGH hat bereit entschieden, dass der Begriff Arbeitszeit im Sinne von Art. 15 VO(EWG) 3821/85 die Zeiten der tatsächlichen Tätigkeiten des Fahrers abdeckt, die sich auf das Lenken auswirken können, einschließlich der Lenkzeit .....
..... Die Zeit, die der Fahrer damit verbringt, sich zum Ort der Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgerüsteten Fahrzeugs zu begeben, kann sich insoweit auf die Lenkzeit auswirken, als sie zur Ermüdung des Fahrers beiträgt...