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KomNet-Wissensdatenbank

Muss ein zur Beseitigung von Papierstäuben eingesetzter Industriestaubsauger explosionsgeschützt ausgeführt sein?

KomNet Dialog 3599

Stand: 04.08.2010

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

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Frage:

Für die Optimierung der Reinigung sollen zur Beseitigung von Papierstäuben Industriestaubsauger eingesetzt werden. Die Papierstäube fallen bei der Behandlung (Sortierung/Pressung) von Papier aus Straßensammlungen an. Die Schichtdicke der Stäube ist unterschiedlich. Die Einsatzbereiche der Sauger liegen nicht in Ex-Schutz-Zonen. Muss der Industriesauger ex-geschützt sein? Was ist sonst noch zu beachten?

Antwort:

Auf Grund der Fragestellung gehen wir davon aus, dass es sich um Altpapier handelt, welches geschreddert und gepresst wird. Die bei den Verarbeitungsschritten anfallenden Stäube sind durch das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) untersucht worden.

In der Datenbank "Gestis-Staub-Ex" sind Hinweise zur Explosionsfähigkeit bei Papierstäuben genannt. Dort wird Papierstaub aus einer Papiermaschine (abgelagerter Staub) mit einem Medianwert von kleiner 35 µm als explosionsfähig der St 1 eingestuft, d.h., dass der Staub im Gemisch mit Luft explosionsfähig ist. "Ergebnisse von Versuchen in der modifizierten Hartmann-Apparatur, die nach dem beschriebenen Verfahren zu einer Einstufung in die Staubexplosionsklasse St 1 geführt haben, gelten als hinreichend sicher und werden entsprechend ohne Einschränkung aufgeführt."

Bem.: Der Medianwert gibt die Feinheit (Korngrößenverteilung) der untersuchten Probe wieder.

Als weiteres Kriterium dient die Brennbarkeit des Staubes. Die Brennbarkeit eines Staubes beschreibt, ob und in welchem Maß sich in abgelagertem Staub ein durch äußeres Entzünden eingeleiteter Brand ausbreiten kann. Die Brennbarkeit wird von 1 (kein Anbrennen) bis 6 (verpuffungsartiges Abbrennen) angegeben. Papierstaub wird der Brennzahl 5 zugeordnet: Ausbreiten eines offenen Brandes! Papierstaub (Altpapier) (Seite 7) mit einem Medianwert < 49 µm weist auch die Staubexplosionsklasse St 1 auf; und die Brennzahl 5.

Die Papierstäube sind demnach als explosionsfähig zu bezeichnen. Sollte die Staubfraktion gravierend von den in der Datenbank festgelegten Parametern hinsichtlich, Korngrößenverteilung, Feuchtegehalt, etc. abweichen, sind Untersuchungen des betreffenden Staubes notwendig. Dies kann ggf. kostenlos für die Mitgliedsbetriebe bei der zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgen. Ansonsten bestehen bei dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) in Sankt-Augustin (IFA) Ansprechpartner, die solche Untersuchungen durchführen. Ebenfalls können externe Stellen (z.B. der EXAM, des TÜV (-> Vd TÜV) bzw. TÜV Rheinland, BAM und PTB oder die Fa. Inburex) zu dem Thema kontaktiert werden.

Maßnahmen:

Die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten explosionsgefährdeten Bereiche sind in Zonen einzuteilen. Für diese Bereiche ist ein Explosionsschutzdokument (inkl. Gefährdungsbeurteilung) aufzustellen (§§ 3, 5, 6 Betriebssicherheitsverordnung-BetrSichV). In den "Ex-Bereichen" dürfen nur entsprechend der ermittelten Zonen geeigente Arbeitsmittel eingesetzt werden (§§ 7 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Anhang 4-B BetrSichV). Industriestaubsauger, auch die, die außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches ihre elektrischen Komponenten betreiben, müssen demnach geeigent (explosionsgeschützt) sein. Innerhalb des Saugrohrs können elektrostatische Aufladungen stattfinden, die für sich alleine schon die notwendige Energie zur Zündung eines feinverteilten Papierstaub-Luftgemisches mit sich bringen (vergl. die TRBS).