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Gibt es für ehrenamtliche Tätigkeiten auch Mutterschutzbestimmungen?
KomNet Dialog 3568
Stand: 29.03.2023
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Mutterschutzfristen
Frage:
Gibt es für ehrenamtliche Tätigkeiten auch Mutterschutzbestimmungen? Wenn ja, wie lauten diese? Besteht für mich jetzt Mutterschutz für die ehrenamtliche Tätigkeit?
Antwort:
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Entscheidend ist, dass die Frau ein Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland hat bzw. auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis deutsches Recht Anwendung findet.
Ehrenamtliche Tätigkeiten begründen grundsätzlich kein Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt ebenso für Arbeitsleistungen oder Betätigungen, die im Rahmen der Gefälligkeit, der Nächstenliebe oder als Nachbarschaftshilfe erbracht werden.
Abweichend hiervon gilt das MuSchG gemäß § 1 Abs.2 MuSchG aber für nachfolgend genannte Tätigkeiten, obwohl auch hier kein Beschäftigungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne besteht:
- Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind
- Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind
Soweit Ihre ehrenamtliche Tätigkeit nicht unter die diese Ausnahmen fällt, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz.