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Besteht die Pflicht, Daten des elektronischen Fahrtenschreiber dem Fahrer zugänglich zu machen? Welche Rechtsvorschrift ist einschlägig!

KomNet Dialog 3371

Stand: 15.07.2005

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Kontrollgerätkarten, allgemein

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Frage:

LKW-Kontrollgeräte: bei den normalen Papier-Tachoscheiben habe ich als Fahrer des jeweiligen LKW ja einen Anspruch darauf, dass der Unternehmer mir eine Kopie der Tachoscheiben zur Verfügung stellt. Besteht die Pflicht zur Bereitstellung der von der Fahrerkarte bzw. dem Fahrzeuggerät kopierten Daten auch bei dem elektronischen Fahrtenschreiber? Aus welcher Rechtsvorschrift ergibt sich dies?

Antwort:

Gemäß § 4 Abs. 3 Fahrpersonalgesetz (FPersG) i.d. zur Zeit gültigen Fassung ist der Unternehmer verpflichtet, die Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte in regelmäßigen Abständen zu kopieren.

Nach § 2 Abs. 5 Fahrpersonalverordnung (FPersV) vom 01.07.2005 hat der Unternehmer die Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes spätestens alle 3 Monate (beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung) und die Daten von der Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage (beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung) zur Speicherung im Betrieb zu kopieren.

Der Fahrer hat hierfür dem Unternehmer seine Fahrerkarte zur Verfügung zu stellen.

Der Unternehmer muss dem Fahrer auf dessen Verlagen eine Kopie der von seiner Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfügung zu stellen (§ 4 Abs. 3 FPersG).

Weitere Informationen zum digitalen Kontrollgerät bietet die Broschüre "Digitales Kontrollgerät, Fahrerkarte, Werkstattkarte, Unternehmenskarte. Antworten auf häufig gestellte Fragen" der Arbeitsschutzverwaltung NRW.