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Gibt es für Überladebrücken (Bj. 1978) einen Bestandschutz, wenn bei der regelmäßigen Prüfung das Fehlen einer Stopfunktion bemängelt wird?
KomNet Dialog 3307
Stand: 08.09.2005
Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung
Frage:
Im Rahmen den regelmäßigen Prüfung (UVV/VBG ZH 494/156) unserer Überladebrücken wurde die fehlende Stoppfunktion bemängelt. Es handelt sich hierbei um sechs Brücken mit Baujahr 1978. Ein kompletter Austausch der Brücken wäre sehr kostspielig. Meine Frage geht dahin, ob für Brücken aus genanntem Baujahr noch ein Bestandschutz gilt, der es erlaubt, diese ohne Stopfunktion zu betreiben.
Antwort:
Die Überladebrücken sind Arbeitsmittel, die den Beschäftigten für die Benutzung zur Verfügung gestellt werden. Demnach gelten für die Benutzung der Überladebrücken die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV. Hiernach sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung auch die notwendigen Maßnahmen zu ermitteln, die die sichere Bereitstellung und Benutzung der Ladebrücken gewährleisten. Dies betrifft dann auch die Beschaffenheit der Überladebrücken mit der Maßgabe zu ermitteln, in wieweit die Überladebrücken den Anforderungen des § 7 BetrSichV entsprechen.
Die Überladebrücken stammen aus dem Jahr 1978 und sind den Beschäftigten vor dem 03.10.2002 erstmalig zur Benutzung bereitgestellt worden. Rechtsvorschriften, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind, bestanden 1978 noch nicht, so dass entsprechend § 7 Abs. 2 Nr. 2 Betriebssicherheitsverordnung die Anforderungen der Nr. 1 und 2 des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung Anwendung finden. Unter der Nr. 2.4 dieses Anhangs ist gefordert, dass kraftbetriebene Arbeitsmittel mit mindestens einer Not-Befehlseinrichtung versehen sein müssen, mit der gefahrbringende Bewegungen oder Prozesse möglichst schnell stillgesetzt werden, ohne zusätzliche Gefährdungen zu erzeugen. Dies trifft dann auch für die Überladebrücken zu.
Abgewichen werden kann u.a. hiervon, wenn der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft (Nr. 1 Anhang 1 Betriebssicherheitsverordnung).
Für die Umsetzung der Maßnahmen bestehen keine Übergangsvorschriften.
Die Richtlinie ZH1 – 156, jetzt BGR 233, richtet sich an den Unternehmer und soll ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Der Unternehmer kann bei Beachtung der in der ZH1-156/BGR 233 enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren getroffen hat.
Die ZH1-494 ist für die Überladebrücken nicht einschlägig. Diese Richtline gilt für kraftbetriebene Fenster, Türen und Tore.