Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Aktivitäten sind bei Flucht- und Rettungsübungen, insbesondere in Großunternehmen erforderlich?

KomNet Dialog 3268

Stand: 20.07.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Flucht- und Rettungsplan, Sonstiges zu Fluchtwegen

Favorit

Frage:

Nach der Verordnung über Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber gemäß §4 Absatz 4 einen Flucht- und Rettungsplan zu erstellen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben. Welche Aktivitäten werden bei diesen `Übungen` insbesondere in Großunternehmen erforderlich?

Antwort:

Das Üben der Inhalte des Flucht- und Rettungsplanes soll sicherstellen, dass einerseits dem Personal die Inhalte bekannt sind und andererseits das Zusammenspiel der Einzelmaßnahmen überprüft wird. Daher ist bei den Übungen auszuwerten, ob die vorgegebenen Maßnahmen in dem erwarteten Umfang durchgeführt wurden. Soweit aus betrieblichen Gründen einzelne Maßnahmen nicht zu Übungszwecken durchgeführt werden können (z. B. Evakuierung der Patienten in Krankenhäusern), sind diese zu simulieren oder die Prüfung erfolgt durch geeignete Ersatzmaßnahmen. Insbesondere ist zu prüfen, ob
- die Alarmierung überall erkennbar erfolgt,
- den Beschäftigten die Maßnahmen bekannt sind und sie sie richtig durchführen,
- die besonderen, festgelegten Maßnahmen (z. B. Vollzähligkeitskontrolle) durchgeführt wurden, und
- die aufgeführten Kontaktdaten (Personen, Telefonnummern) noch aktuell sind.

Die durchzuführenden Maßnahmen sind grundsätzlich nicht von der Unternehmensgröße abhängig. Gegebenenfalls sind in großen Unternehmen bereichsweise Übungen denkbar.