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Ab wann kann bei Toren für den Fahrzeugverkehr davon ausgegangen werden, dass der Durchgang für Fußgänger gefahrlos möglich ist?

KomNet Dialog 3260

Stand: 21.07.2016

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Nach ArbStättV Anhang Nr.1.7 (6) sind neben Toren für den Fahrzeugverkehr Türen für Fussgänger gefordert, es sei denn `... der Durchgang durch die Tore für Fußgänger gefahrlos möglich ist.` Ist bei einem Tor von 3m Breite, dem Einsatz von 1 Stapler (Breite 1,5m + Transportgut Max. 2m) und wenigen Fußgängern eine zusätzliche Fußgängertür erforderlich oder ist der vorhandene Sicherheitsabstand von 0,5m beidseitig ausreichend. Welche zusätzlichen Maßnahmen sind denkbar (Kennzeichnung?)

Antwort:

In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird im Anhang (Anforderungen nach § 3 Abs. 1) unter der Ziffer 1.7 Abs. 6 aufgeführt, dass in unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugängliche Türen für Fußgänger vorhanden sein müssen. Diese Türen sind nicht erforderlich, wenn der Durchgang durch die Tore für Fußgänger gefahrlos möglich ist. Weitergehende Anforderungen werden hier nicht getroffen.

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber an den Arbeitsplätzen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Auf der Basis der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung hat er dann alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.

Nach den vorliegenden Betriebsverhältnissen bzw. den zu verrichtenden Tätigkeiten legt der Arbeitgeber mittels der Gefährdungsbeurteilung selbst fest, ob der Durchgang durch Tore für Fußgänger gefahrlos möglich ist oder nicht. Kommt der Arbeitgeber hierbei zu der Erkenntnis, dass durch andere wirksame Maßnahmen der Schutz der Beschäftigten gewährleistet ist, kann er auf eine separate Tür für den Fußgängerverkehr verzichten.

Im vorliegenden Fall sollte zumindest eine Kennzeichnung der Verkehrswege (Farbanstrich) auf dem Boden erfolgen. Eine sichere Maßnahme ist die Abschrankung durch Geländer. Um das Tor schließen zu können, kann das Geländer in diesem Bereich auf Torbreite unterbrochen werden.

Eine Gehwegbreite von mindestens 0,80 m sollte gewährleistet sein. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass nur auf einer Seite des Tores ein Durchgang für den Fußgängerverkehr eingerichtet wird. Die andere Seite des Tores ist durch Geländer so abzuschranken, dass Personen nicht unmittelbar in den Torbereich bzw. in den Verkehrsweg des Staplers gelangen können.