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Welche Arbeitszeitregelungen gelten für Weihnachtmänner/-frauen?
KomNet Dialog 319
Stand: 06.12.2018
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Gilt für Weihnachtsmänner/frauen die normale Arbeitszeitregelung oder sind sie Saisonarbeiter?
Antwort:
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt für alle Arbeitnehmer in allen Beschäftigungsbereichen. Sofern es sich bei Weihnachtsmännern/-frauen nicht um Selbständige handelt, gilt das Arbeitszeitgesetz. Daher gelten auch für Tätigkeiten von Arbeitnehmern als Weihnachtsmann/-frau die täglichen Höchstarbeitszeitgrenzen des § 3 ArbZG (maximal 10 Stunden täglich).
Wird der Arbeitnehmer dabei von mehreren Arbeitgebern beschäftigt (bei sog. "Zweitarbeitsverhältnissen“), so dürfen dessen Arbeitszeiten weder einzeln noch zusammen genommen die nach § 3 ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit überschreiten.
Der Begriff des „Saisonarbeiters“ ist im Arbeitszeitgesetz nicht bekannt. Die Bestimmungen über Saison- oder Kampagnebetriebe i.S. des § 15 Abs.1 Nr.2 ArbZG sind nicht anwendbar.