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KomNet-Wissensdatenbank

Muss die Werkstatt bei Austausch oder Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes Fahrer- oder Unternehmensdaten aufbewahren?

KomNet Dialog 3186

Stand: 15.06.2005

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Werkstattkarten, Werkstattfragen

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Frage:

Muss die Werkstatt bei Austausch oder Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes Fahrer- oder Unternehmensdaten aufbewahren?

Antwort:

Bei Austausch oder Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes sind alle Daten des Kontrollgerätes von geschulten Personen einer anerkannten, ermächtigten oder von anerkannten Kontrollgeräteherstellern beauftragten Werkstatt zu speichern und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Die gespeicherten Daten sind dem Zulassungsbesitzer oder dem Arbeitgeber des Fahrers, dessen Daten gespeichert sind, auf Verlangen zur Verfügung zu stellen und dürfen ohne behördliche Anordnung nicht an Dritte weitergegeben werden.

Weitere Informationen zum digitalen Kontrollgerät bietet die Broschüre "Digitales Kontrollgerät, Fahrerkarte, Werkstattkarte, Unternehmenskarte. Antworten auf häufig gestellte Fragen" der Arbeitsschutzverwaltung NRW.