KomNet-Wissensdatenbank
Müssen die Kosten der Impfungen von Kindergärtnerinnen vom Arbeitgeber übernommen werden?
KomNet Dialog 3100
Stand: 28.07.2006
Kategorie: Gesundheitsschutz > Impfungen > Impfkosten
Frage:
Ich beteue betriebsärztlich einen Kindergartenträger. Seit einiger Zeit wird nach Mitteilung des zuständigen Ministeriums die Freistellung schwangerer Erzieherinnen wegen mangelnden Immun-/Impfstatus wieder refinanziert, wenn den Mitarbeiterinnen Schutzimpfungen nachdrücklich angeboten wurden. Nun wird die gegenteilige Meinung geäußert, dass es ausreiche, die Mitarbeiterinnen über Sinn und Notwendigkeit der Impfungen zu informieren und ihnen die Impfungen (auf Kosten der Mitarbeiterinnen) anzuraten. Es sei nicht erforderlich, die Impfungen zu Lasten des Arbeitgebers anzubieten. Ich sehe dies - auch vor dem Hintergrund der BiostoffVO - anders und bitte um Auskunft zum Sachverhalt.
Antwort:
Nach Inkrafttreten der Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung vom 23.12.2004 wurde im Artikel 8 die Biostoffverordnung - BioStoffV novelliert. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind in §§ 15, 15a, 16 BioStoffV und im Anhang IV dieser Verordnung festgelegt. Neu ist, dass die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bei Erzieherinnen seit dem 01. Januar 2005 Pflichtuntersuchungen sind, welche der Arbeitgeber anbieten muss. Das heißt, dass für die Beschäftigten in den Einrichtungen der vorschulischen Betreuung von Kindern, die regelmäßigen und direkten Kontakt zu Kindern haben, verpflichtende arbeitsmedizinische Untersuchungen auf: Bordetella pertussis (Keuchhusten), Masern, Mumps, Röteln, Varizella-Zoster (Windpocken) seitens des Arbeitgebers zu veranlassen sind. Bei regelmäßigem (täglichem) Kontakt mit Körperausscheidungen, wie z.B. beim Windelwechsel, ist zusätzlich auch eine Untersuchung auf Hepatitis A und bei der Betreuung von Kindern mit einer chronischen Hepatitis B eine Untersuchung auf Hepatitis B erforderlich. In Rahmen dieser Untersuchungen müssen die notwendigen Impfungen angeboten werden. Die Untersuchungen und die Impfungen sind für die Beschäftigten kostenlos. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Die Durchführung der Untersuchung ist Voraussetzung für die Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung mit der entsprechenden Tätigkeit und von daher ist die Teilnahme für die Beschäftigten verpflichtend. Für die Beschäftigten, die einen ausreichenden Immunschutz haben, besteht dagegen keine Untersuchungspflicht.