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Sind bei einem Verbau ab einer Absturzhöhe von 2,00 m Steckgeländer aufzusetzen?
KomNet Dialog 30421
Stand: 08.11.2018
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen
Frage:
Gem. ArbSchG und ASR A2.1, §8, Pkt. 8.2 gilt "... bei allen anderen übrigen Arbeitsplätzen" eine Absturzhöhe von 2,00 m, an denen Absturzsicherungen angebracht werden müssen. Gilt dieses auch an einem Grabenverbau im Rohrleitungsbau? Als SiGeKo sagen wir ja und fordern die Absturzsicherung auf dem Verbau an offenen Gräben. Ein Unternehmer sperrt sich und beruft sich auf die Ausnahmen, die in der DGUV Information 201-057 unter Pkt. 2.2 i genannt sind. Was ist nun richtig und vorrangig: Das staatl. Recht oder "nur" eine DGUV Information, die keinen Gesetzescharakter hat? Außerdem wird im ArbSchG im §4, Pkt. 3 geregelt, dass "... bei den Maßnahmen der Stand der Technik, ..." zu berücksichtigen ist. Weiterhin ist es Ziel, den Arbeitsschutz zu verbessern. Viele Hersteller stellen Steckgeländer für den Aufsatz auf den Verbau her - will sagen, das das Stand der Technik ist. Unsere Folgerung: Auf den Verbau sind ab einer Absturzhöhe von 2,00 m Steckgeländer aufzusetzen.
Antwort:
Allgemeine Erläuterung:
Im staatlichen Recht u.a. im Anhang unter der Nummer 2.1"Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" werden Schutzziele („Mindestanforderungen“) formuliert, die grundsätzlich einzuhalten sind. Bei der Umsetzung geeigneter Arbeitsschutzmaßnahmen zur Erreichung dieser Schutzziele, ist der Stand der Technik einzuhalten. Auch Orte auf Baustellen sind Arbeitsstätten.
Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erlassen im Rahmen ihres autonomen Satzungsrechts eigene Vorschriften und ggf. weitere Regeln und Informationen. Beispielsweise die DGUV Vorschrift 1 oder im sachlichen Zusammenhang die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ (Absturzsicherungen § 12) die für die Mitgliedsbetriebe/Versicherten verbindlich sind. DGUV Informationen, wie die hier genannte DGUV Information 201-057 „Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten“ enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen und die z. B. für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Zielgruppen konkrete praxisgeeignete Arbeitsschutzmaßnahmen vorstellen.
Unter Punkt 2.1 Abs. 4 der DGUV Information 201-057 wird auf folgendes verwiesen:
„Lassen die Eigenart und der Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen (Absturzsicherung, Auffangeinrichtungen, PSAgA) nicht zu, darf auf die Anwendung von PSAgA im Einzelfall nur dann verzichtet werden, wenn:
• Die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden,
• Der Unternehmer für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und
• Die Absturzkante für die Beschäftigten deutlich erkennbar ist."
Als Beispiel für eine solche Situation wird unter Punkt 2.2 i.) eine konkrete Situation für den Graben-Verbau beschrieben.
Antwort:
Zunächst ist grundsätzlich beim Verbau mit einer Absturzhöhe von ≥ 2,00 m ein 3-teiliger Seitenschutz, oder ggf. eine geeignete Absperrung mit entsprechenden Abstand (2,00 m) zur Absturzkante zu verwenden. Nur in einem, wie zuvor beschriebenen Einzelfall, kann auf Absturzsicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der o.g. Punkte verzichtet werden. (Konkrete Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren!)
Unabhängig von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers sind im Sinne der Koordination nach Baustellenverordnung ggf. weitere, geeignete Maßnahmen erforderlich. (Zusammenarbeit Beschäftigter mehrerer Arbeitgeber, Gefährdung Dritter).
Diese Maßnahmen sind von den Beteiligten abzustimmen (SiGe-Plan etc.).
Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.