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Welche Anforderungen muss ich beim Verkauf selbstgenähter Weizen-Körnerkissen beachten?
KomNet Dialog 30015
Stand: 15.08.2017
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen
Frage:
Ich nähe Weizen-Körnerkissen und verkaufe sie auf Weihnachtsmärkten. Welche Anforderungen muß ich dafür beachten. Muß ich meinen Namen, eine Inhalts- und Gebrauchsanweisung dazu geben? Auf wieviel Grad und wie lange dürfen die Wärmekissen in der Mikrowelle oder im Backofen erwärmt werden? Muß immer eine Tasse Wasser dazu stehen? Für genaue Angaben wäre ich Ihnen dankbar. Mit freundlichem Gruß,
Antwort:
Ein Verbraucherprodukt darf nur entsprechend der unter § 6 "Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt" des Produktsicherheitsgesetzes - ProdSG genannten Anforderungen in Verkehr gebracht werden. Eine CE-Kennzeichnung ist immer dann erforderlich, wenn ein Produkt unter eine Rechtsverordnung fällt, die eine solche Kennzeichnung fordert. Dieses ist in manchen Fällen nicht ohne weiteres zu klären, insbesondere dann, wenn es davon abhängig ist, dass die Zweckbestimmung eines Produktes bekannt ist. Dieses ist z. B. bei Spielzeug von Bedeutung: Spielzeug sind alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Ist also die Zweckbestimmung eines Produktes, als Spielzeug verwendet zu werden, treffen auf dieses Produkt die Anforderungen der Spielzeugverordnung (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV) und damit u.a. die Pflicht zur CE-Kennzeichnung entsprechend § 3 der 2. ProdSV zu. Möchten Sie also das Weizen-Körnerkissen als Spielzeug für Kinder in Verkehr bringen, sind die für Spielzeug geltenden Anforderungen der 2. ProdSV, u.a. CE-Kennzeichnung, einzuhalten.
Ist es nicht Zweckbestimmung des Weizen-Körnerkissens als Spielzeug für Kinder verwendet zu werden, sind gleichwohl die für Verbraucherprodukte geltenden Anforderungen einzuhalten. Eine CE-Kennzeichnung wird aber dann für das Weizen-Körnerkissen nicht gefordert. Weitere Informationen bezüglich Verbraucherprodukten ist z. B. dem Merkblatt der IHK Köln zu entnehmen. Unbedingt beachten sollten Sie, dass Produkte, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke
a. der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
b. der Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,
... zu dienen bestimmt sind ....,
unter den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes fallen, wodurch weitere Anforderungen nach dem Medizinproduktegesetz ausgelöst werden.
Bei der Produktbeschreibung mit Zweckbestimmung sollten Sie die v. g. Sachverhalt bedenken.
Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich bezüglich weiterer Informationen zum Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten an Ihre IHK wenden oder Ihre zuständige Marktaufsichtsbehörde zu wenden.
Hinweis:
Das Erwärmen eines Körnerkissens in einer Mikrowelle ist nicht unbedenklich, da dieses zu Überhitzungen der Körner führen kann, wodurch Verbrennung verursacht und Brände ausgelöst werden können (siehe Veröffentlichung des Institutes für Schadenverhütung und Schadenforschung, Kiel: http://www.schadenprisma.de/pdf/sp_2008_4_6.pdf).
Beim Erwärmen der Körner beigestelltes Wasser dient dem Zweck, das Austrocknen der Körner zu verhindern. Damit kann aber das Überhitzen der Körner nicht ausgeschlossen werden. Sicherer ist es Körnerkissen in einem Backofen zu erwärmen.
Hersteller von Mikrowellen weisen inzwischen in den Bedienungsanleitungen darauf hin, dass die Mikrowelle für das Erhitzen von Körnerkissen nicht geeignet ist, mit entsprechenden versicherungsrechtlichen Konsequenzen (siehe auch Urteil des Landgerichts Kleve vom 24.07.2007, Az.: 5 S 48/06) .