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Muss die einzige Tür eines Verkaufsgeschäfts als Fluchtweg/Notausgang gekennzeichnet werden?

KomNet Dialog 29568

Stand: 19.09.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

Wir haben ein Verkaufsgeschäft. Mitarbeiter und Kunden gehen über die Eingangstür in den Laden. Diese Tür ist für jeden offensichtlich und erkennbar. Eine weitere Eingangstür besteht nicht. Muss diese Tür trotzdem mit einer Fluchtwegkennzeichnung versehen werden?

Antwort:

Ja, der Fluchtweg ist zu kennzeichnen.


Gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind Fluchtwege und Notausgänge sowie Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen in angemessener Form und dauerhaft zu kennzeichnen (Nummer 2.3 Anhang zur Arbeitsstättenverordnung).


In der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" wird dazu unter Punkt 7 "Kennzeichnung" ausgeführt:


"1) Die Kennzeichnung der Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen muss entsprechend der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" erfolgen.

(2) Erforderlichenfalls ist ein Sicherheitsleitsystem einzurichten, wenn aufgrund der örtlichen oder betrieblichen Bedingungen eine erhöhte Gefährdung vorliegt. Eine erhöhte Gefährdung kann z.B. in großen zusammenhängenden oder mehrgeschossigen Gebäudekomplexen, bei einem hohen Anteil ortsunkundiger Personen oder einem hohen Anteil an Personen mit eingeschränkter Mobilität vorliegen. Dabei kann ein Sicherheitsleitsystem notwendig sein, das auf eine Gefährdung reagiert und die günstigste Fluchtrichtung anzeigt.

(3) Notausgänge und Notausstiege sind, sofern diese von der Außenseite zugänglich sind, auf der Außenseite mit dem Verbotszeichen "Nichts abstellen oder lagern" zu kennzeichnen und ggf. gemäß Punkt 4 (3) zu sichern."


Fazit:

Die Vorschriften verlangen eine Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen. Eine Ausnahme für Verkaufsgeschäfte ist nicht vorgesehen und somit sind die Fluchtwege, inklusive Eingangstür, in jedem Gebäude zu kennzeichnen. Nur weil der Fluchtweg sich "quasi von selbst" ergibt, rechtfertigt das nicht den Verzicht auf eine entsprechende Kennzeichnung.


Hinweis:

Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.