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Ist es generell möglich, eine externe leitendende Fachkraft für Arbeitssicherheit einzustellen, die dann weisungsbefugt gegenüber den internen Fachkräften ist?

KomNet Dialog 29487

Stand: 09.06.2017

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Ist es generell möglich, eine externe leitendende Fachkraft für Arbeitssicherheit einzustellen, die dann weisungsbefugt gegenüber internen Fachkräften für Arbeitssicherheit ist?? Macht so eine Konstellation sind? Hat der Betriebsrat gem. §9 ASiG weiterhin Mitbestimmungsrechte??

Antwort:

Ja, es ist generell möglich, eine externe leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit einzustellen.

Begründung:

Der Arbeitgeber/Unternehmer ist verantwortlich für die Bestellung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (zu finden über www.dguv.de/publikationen)  verantwortlich.

Nach § 5 Abs.1 ASiG hat der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und Ihnen die in § 6 ASiG genannten Aufgaben zu übertragen. Der Arbeitgeber kann nach dem ASiG wählen, ob er als Fachkraft für Arbeitssicherheit einen Arbeitnehmer, eine freiberuflich tätige FASI oder einen Angehörigen eines überbetrieblichen Dienstes bestellt. Neben einer festangestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit können auch Dienstleister die sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 des Unternehmens übernehmen. Hierzu müssen dann klare Aufgabenzuweisungen getroffen werden.

Sind in einem Unternehmen mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit tätig, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestimmen (Leiter der Abteilung bzw. der Stabstelle). Die anderen Sicherheitsfachkräfte unterstehen dieser leitenden Fachkraft, die dann die Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte koordinieren kann.

Als Vorgesetzte kann die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit den unterstellten Fachkräften Weisungen erteilen. Diese dürfen sich jedoch nicht auf die Anwendung der Fachkunde beziehen, denn § 8 Abs. 1 Satz 1 ASiG gilt uneingeschränkt auch im Verhältnis der Fachkräfte untereinander. 

Hinsichtlich der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei Bestellung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit gilt § 9 Abs.1 ASiG:
"Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören."