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Was bedeutet `umfassende Gefährdungsbeurteilung` in Bezug auf die Nachrüstung von Altmaschinen?

KomNet Dialog 2925

Stand: 28.07.2006

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

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Frage:

Eine umfassende Gefährdungsbeurteilung z.B. mittels eines Leitfadens für die Gefährdungsbeurteilung und die Durchführung der nötigen Maßnahmen ersetzt den Anhang 1 der Betriebsicherheitsverordnung. Was bedeutet dabei `umfassende Gefährdungsbeurteilung`? Heißt das, Anheben der Altmaschinen vor 1995 auf das Niveau der CE-Zeichen Anlagen? Dies dürfte m.E. nur seltenst möglich sein.

Antwort:

Unter Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV werden Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV genannt. Mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV wird festgelegt, dass Arbeitsmittel, auch wenn z.B. kein CE-Zeichen vergeben wurde oder kein CE-Zeichen vergeben werden konnte (nicht für jedes Arbeitsmittel gibt es eine entsprechende Verordnung zum ProdSG), dieses Arbeitsmittel mindestens den unter Anhang 1 aufgeführten Anforderungen entsprechen muss. Ob diese Mindestvorschriften erfüllt sind, kann mit einer entsprechend umfassend und sorgfältig erstellten Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Umfassend bedeutet, dass mögliche Gefährdungen ermittelt und das Arbeitsmittel auf Einhaltung der unter Anhang 1 BetrSichV aufgeführten Schutzziele überprüft wird. In der Vorbemerkung des Anhangs 1 wird auf Folgendes hingewiesen: Für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel braucht der Arbeitgeber zur Erfüllung der nachstehenden Mindestvorschriften nicht die Maßnahmen gemäß den grundlegenden Anforderungen für neue Arbeitsmittel zu treffen, wenn - der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft, oder - die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Ein Aufrüsten auf das CE-Zeichen Niveau wird unter den v.g. Voraussetzungen nicht gefordert. In der Gefährdungsbeurteilung sollte das Ergebnis zu dieser Fragestellung dargestellt werden.