Die Hubarbeitsbühne wird dem privaten Verbraucher überlassen und ist demnach ein Verbraucherprodukt im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG. Mit dem Verleihen/Vermieten der Hubarbeitsbühne an den privaten Verbraucher geht die Sachherrschaft über die Hubarbeitsbühne an den Verbraucher über. Dies stellt ein Inverkehrbringen nach § 2 Abs. 8 GPSG dar. Die Bestimmungen für das Inverkehrbringen nach Abschnitt 2 GPSG mit den dort formulierten Beschaffenheitsanforderungen (§ 4) finden demnach Anwendung.
Hinsichtlich der Beschaffenheit der Hubarbeitsbühne sind folgende zwei Sachverhalte zu betrachten:
1. erstmaliges Inverkehrbringen
Die Hubarbeitsbühne wird von dem Verleiher neu angeschafft und erstmalig verliehen.
Hier gilt § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 GPSG mit der Folge, dass die 9. Verordnung zum GPSG (9. GPSGV) und somit die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhang I der EG- Maschinen-Richtlinie (RL 98/37/EG) einzuhalten sind.
2. wiederholtes Inverkehrbringen
Die Hubarbeitsbühne wird ein weiteres Mal verliehen ohne wesentlich verändert worden zu sein.
In diesem Fall ist die Hubarbeitsbühne gebraucht. Da die 9. GPSGV nur für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen gilt, ist die 9. GPSGV und somit die RL 98/37/EG nicht mehr direkt anzuwenden. Entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 4 GPSG ist die Rechtslage im Zeitpunkt dieses erneuten Inverkehrbringens maßgeblich. Es müssen die Anforderungen des § 4 Abs. 2 GPSG erfüllt sein. Hiernach darf ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.
Bei der Beurteilung können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Werden weiterhin die Anforderungen der 9. GPSGV/RL 98/37/EG eingehalten, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die im § 4 Abs. 2 GPSG gestellten Beschaffenheitsanforderungen eingehalten sind.
Im Laufe der Zeit können sich aber Änderungen hinsichtlich des Standes der Technik z.B. durch Änderungen von Normen ergeben. In diesen Fällen wäre dann zu prüfen, ob Veränderungen an der Hubarbeitsbühne vorzunehmen sind.