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Ist eine Zoneneinteilung und/oder ein Explosionsschutzdokument erforderlich, wenn in einem technisch belüfteten Lagerraum aus einem Fass per Handpumpe Ethanol abgefüllt wird?
KomNet Dialog 28083
Stand: 10.12.2016
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Explosionsschutzdokument
Frage:
In einem technisch belüftetem Lagerraum mit Ex-Schutz-Ausrüstung (keine Zündquellen) soll aktiv gelagert werden, d.h. es soll aus einem Fass per Handpumpe Ethanol (H225) abgefüllt werden. Ist hier eine Zoneneinteilung erforderlich und/oder ein Explosionsschutzdokument? Wie ist das, wenn hier rein passive Lagerung stattfindet?
Antwort:
Das Betreiben von Lägern für entzündlichen Flüssigkeiten sowie das Ab- oder Umfüllen fällt nach der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- unter den Regelungsbereich der Gefahrstoffverordnung -GefStoffV-. Die für Lagerung von Gefahrstoffen, hier Ethanol mit einer Lagermenge von mehr als 200 kg, relevante Lagervorschrift ist die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".
Die Anforderungen für die passive Lagerung von entzündlichen Flüssigkeiten, und somit für Bereiche, in denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Räumen auftreten kann, ergeben sich aus dem Kapitel 12 und der Anlage 5 der TRGS 510. Hier sind die besonderen Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten beschrieben. Gemäß Nr. 2 Absatz 2 der Anlage 5 zu TRGS 510 muss dann kein explosionsgefährdeter Bereich ausgewiesen werden, wenn im Lagerraum eine fest installierte Gaswarneinrichtung unverzüglich die Erhöhung der Lüftung auf mindestens zweifachen Luftwechsel bewirkt, oder bei einem Rauminhalt von über 100 m³ ein mindestens zweifacher Luftwechsel gewährleistet ist. Eine Ex-Zone muss ebenfalls nicht ausgewiesen werden, wenn die Behälter so eingelagert werden, dass
- bei der Einlagerung die mögliche Prüffallhöhe der Behälter nicht überschritten wird und
- eine Beschädigung der Behälter z. B. durch das einlagernde Flurförderzeug ausgeschlossen ist und keine unbeabsichtigte Freisetzung zu erwarten ist (Nr. 2 Absatz 8 der Anlage 5 zu TRGS 510).
Bei einer aktiven Lagerung von entzündlichen Flüssigkeiten sind die Maßgaben der TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter" zu beachten.
Diese sind in Kapitel 4.3 "Explosionsgefährdete Bereiche an Füllstellen in Räumen" beschrieben.
Ob für den Abfüllvorgang per Handpumpe eine Zoneneinteilung und/oder ein Explosionsschutzdokument erforderlich ist, hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV ab. Bei der Gefährdungsbeurteilung für das Lagern sowie für das Befüllen und Entleeren sind alle Betriebszustände und alle Tätigkeiten zu berücksichtigen, aus denen eine Gefährdung der Beschäftigten entstehen kann. Hierbei sind insbesondere Gefährdungen beim offenen Umgang mit Gefahrstoffen, z. B. beim Öffnen geschlossener Systeme, An-/ Abkuppeln von Leitungen oder Pumpen zu berücksichtigen. Kommt der Anlagenbetreiber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Fördermenge, der vorhandenen technischen Maßnahmen zum Brandschutz und zur Vermeidung von ex Atmosphäre, kein explosionsgefährdeter Bereich im Sinne von § 2 Abs.14 GefStoffV vorhanden ist, ist formal keine Zoneneinteilung oder Explosionschutzdokument nach § 6 Abs. 8/9 GefStoffV erforderlich. Der Nachweis ist somit über die Gefährdungsbeurteilung erfolgt.