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Bin ich grundsätzlich verpflichtet, der Arbeitsschutzbehörde Arbeitszeitaufzeichnungen vorzulegen?
KomNet Dialog 27755
Stand: 26.02.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)
Frage:
Im Betrieb werden generell die Arbeitszeiten sämtlicher Mitarbeiter erfasst. Bin ich verpflichtet, diese der Arbeitsschutzbehörde vorzulegen, auch wenn die Aufzeichnungen nach ArbZG § 16 (2) überhaupt nicht verpflichtend sind, sprich nicht über die 8 Stunden hinausgehen?
Antwort:
Sie sind verpflichtet, der Arbeitsschutzbehörde nachzuweisen, dass Sie alle Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (zulässige tägliche Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeit etc.) einhalten. Selbst wenn Sie keine Nachweise führen müssen, bleibt es Ihnen überlassen, wie Sie das nachweisen.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 17 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz: "Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetztes .... erforderlichen Auskünfte verlangen. ..."
Hinweis:
Arbeitszeitnachweise müssen nachvollziehbar und plausibel sein; aus diesen sollten die tatsächlichen Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Pausen hervorgehen. Eine aussagekräftige Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit liegt vor, wenn aus dieser datumsbezogen für jede/n beschäftigte/n Arbeitnehmer/in
- der Beginn der Arbeitszeit,
- das Ende der Arbeitszeit,
- eventuell erforderliche Bereitschaftsdienstzeiten
(Beginn und Ende),
- eventuell erforderliche Einsatzzeiten in der Rufbereitschaft
(Beginn und Ende),
- Pausenzeiten,
- ersatzfreie Tage, Urlaubs- und Krankentage und
- Wochenarbeitszeit
hervorgehen.