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Was ist zu beachten, wenn ein Hausmeister Spielgeräte/Klettergerüste nach Vorlage in einem Prospekt selbst nachbaut? *

KomNet Dialog 2764

Stand: 30.01.2012

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

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Frage:

Ein Hausmeister baut Spielgeräte/Klettergerüste nach Vorlage im Prospekt selbst nach. Zum Teil sind techn. Zeichnungen im Prospekt mit den entsprechenden Abmessungen vorhanden. Die im Prospekt angebotenden Spielgeräte sind TÜV geprüft. Was ist zu beachten, wenn ein Hausmeister diese nachbaut. Beim Nachbau wird zum Teil 1:1 nach Prospekt aber auch ähnlich nachgebaut. Wer ist berechtigt die Geräte abzunehmen bzw. jährlich zu prüfen? Muß der Hausmeister die Dokumentaion selber erstellen oder genügt es, wenn er sich auf den Spielgerätehersteller nach den Prospektangaben bezieht.

Antwort:

Bei den von Ihnen gemachten Angaben ist davon auszugehen, dass durch den Bau/Nachbau von Spielgeräten ein Inverkehrbringen von Produkten im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung im Sinne des Produktsicherheitsgesetztes (ProdSG) erfolgt.

Dementsprechend übernimmt das Unternehmen, das den Hausmeister beschäftigt, die komplette Herstellerverantwortung für das Produkt. Die Anforderungen des ProdSG sind einzuhalten. Auf das Produkthaftungsgesetz wird hingewiesen. Bezogen auf Spielgeräte werden Anforderungen des ProdSG in Europäischen Normen für Spielgeräte konkretisiert. Dokumentation und Prüfanforderungen sind durch den Hersteller festzulegen (siehe hierzu DIN EN 1176-1 bis –7). In wie weit Baumusterprüfungen durch zugelassene Stellen für bestimmte Spielgeräte gefordert sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Ob nach den Bauordnungen der Länder die Aufstellung bestimmter Spielgeräte eine Baugenehmigung bedarf, sollten Sie bei Ihrem zuständigen Bauamt erfragen.


Unter bestimmten Rechtsverhältnissen zwischen Hausbesitzer und Unternehmen, dass den Hausmeister beschäftigt (z.B. wenn beide die gleiche juristische Person darstellen), könnte es auch möglich sein, dass kein Inverkehrbringen im Sinne des ProdSG stattfindet. Allerdings bleibt davon die Produktverantwortung unberührt und es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass das Spielgerät sicher verwendet werden kann. Bei derartigen komplexen Rechtsverhältnissen wird empfohlen ein Organ der Rechtspflege einzuschalten.