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Kann an einer hydraulischen Presse eine Prüfplakette angebracht werden, wenn die Schläuche den Richtwert für das Austauschintervall überschritten haben?

KomNet Dialog 27554

Stand: 28.09.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Bezüglich der Pressenprüfung, welche durch die BGR 500 Kap. 2.3 gefordert ist und mindestens jährlich durchzuführen ist, habe ich nachfolgende Frage: Für die Prüfung kann/sollte die DGUV Information 209-030 - Pressenprüfung (bisher: BGI/GUV-I 724) herangezogen werden. Hier sind im Anhang 8 Anhaltspunkte für die Pressenprüfung gegeben. Insbesondere geht es mir um Hydraulik-Schlauchleitungen: Hier wird neben anderen Punkten auch das Alter der Schlauchleitungen als Prüfpunkt angegeben. In der BGR 237 Hydraulik-Schlauchleitungen – Regeln für den sicheren Einsatz wird unter anderem unter Punkt 4.6 Auswechseln von Hydraulik-Schlauchleitungen behandelt. Hier ist ein Richtwert für das Austauschintervall von 6 Jahren bei normaler Beanspruchung angegeben. Die eigentliche Frage: Wenn bei einer Pressenprüfung durch den Prüfer festgestellt wird, dass das Alter der Schlauchleitung den Richtwert überschreitet, kann der Prüfer dann eine erfolgreiche Prüfung feststellen und die "Prüfplakette" anbringen mit dem Hinweis, dass die Schläuche getauscht werden sollten. Oder ist die Prüfung in diesem Fall nicht bestanden?

Antwort:

Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind (hierzu gehören z. B. auch Pressen), die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber gemäß § 14 (2) Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 BetrSichV ermittelten Fristen erfolgen.
Da es sich bei den angesprochenen Austauschintervallen für Hydraulik-Schlauchleitungen um Richtwerte handelt, sind Abweichungen von der Verwendungsdauer auch nach oben möglich, wenn entsprechende Prüf- und Erfahrungswerte vorliegen, die eine gefahrlose Weiterverwendung über die empfohlene Verwendungsdauer hinaus zulassen. Durch eine längere Verwendungsdauer der Hydraulik-Schlauchleitungen dürfen bei einem Schaden oder Leitungsbruch keine Gefährdungen (bzw. potenzielle Risiken) durch die Druckflüssigkeit, die Leitung selbst oder eine gefährliche Maschinen- oder Lastbewegung möglich sein. Allerdings sind konkreten Vorgaben und Festlegungen der Schlauchleitungs- bzw. Maschinenhersteller zu beachten (siehe hierzu Nr. 4.6.1 der DGUV Regel 113-015 -Hydraulik-Schlauchleitungen - Regeln für den sicheren Einsatz (bisher: BGR 237).
 
Daraus folgt, wenn bei einer Pressenprüfung durch den Prüfer festgestellt wird, dass das Alter der Schlauchleitung zwar den Richtwert überschreitet, er aber aufgrund seiner Prüf- und Erfahrungswerte sicher ist, dass während des Prüfzeitraumes keine gefährliche Situation entstehen, durch die Beschäftigte oder andere Personen verletzt werden können, kann eine erfolgreiche Prüfung festgestellt (u. a. Plakette geklebt) werden. Ein Hinweis im Prüfbericht, dass die Regelablegezeit gemäß DGUV Regel 113-015 erreicht ist und die Schläuche getauscht werden sollten, führt nicht zur "nicht bestandenen Prüfung".
 
Ergibt die Prüfung, dass die Anlage nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 BetrSichV ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann (z. B. Hydraulik-Schläuche ablagereif und keine anderen Erkenntnisse), wäre die Prüfung dann zunächst nicht bestanden. Die Mängel wären zu beseitigen bzw. eine neue angepasste Prüffrist festzulegen. Kommt es zu einem Ausfall des Schlauches wegen unzureichender Prüfung/Wartung, kann der zuständige Sachversicherer ggf. eine Schadensregulierung verweigern.
 
Hinweis:
Entsprechend § 14 (6) BetrSichV unterliegen zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 BetrSichV bei der Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber und dürfen vom Arbeitgeber wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.