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Kann an einer hydraulischen Presse eine Prüfplakette angebracht werden, wenn die Schläuche den Richtwert für das Austauschintervall überschritten haben?
KomNet Dialog 27554
Stand: 28.09.2016
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen
Frage:
Bezüglich der Pressenprüfung, welche durch die BGR 500 Kap. 2.3 gefordert ist und mindestens jährlich durchzuführen ist, habe ich nachfolgende Frage: Für die Prüfung kann/sollte die DGUV Information 209-030 - Pressenprüfung (bisher: BGI/GUV-I 724) herangezogen werden. Hier sind im Anhang 8 Anhaltspunkte für die Pressenprüfung gegeben. Insbesondere geht es mir um Hydraulik-Schlauchleitungen: Hier wird neben anderen Punkten auch das Alter der Schlauchleitungen als Prüfpunkt angegeben. In der BGR 237 Hydraulik-Schlauchleitungen – Regeln für den sicheren Einsatz wird unter anderem unter Punkt 4.6 Auswechseln von Hydraulik-Schlauchleitungen behandelt. Hier ist ein Richtwert für das Austauschintervall von 6 Jahren bei normaler Beanspruchung angegeben. Die eigentliche Frage: Wenn bei einer Pressenprüfung durch den Prüfer festgestellt wird, dass das Alter der Schlauchleitung den Richtwert überschreitet, kann der Prüfer dann eine erfolgreiche Prüfung feststellen und die "Prüfplakette" anbringen mit dem Hinweis, dass die Schläuche getauscht werden sollten. Oder ist die Prüfung in diesem Fall nicht bestanden?
Antwort:
Entsprechend § 14 (6) BetrSichV unterliegen zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 BetrSichV bei der Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber und dürfen vom Arbeitgeber wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.