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Welche Arbeitsschutzmaßnahmen sind bei Brennschneidarbeiten von verschrotteten Druckgasflaschen zu beachten?
KomNet Dialog 2752
Stand: 24.05.2006
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sicheres Verhalten / Erkennen von Gefährdungen > Arbeiten im Betrieb
Frage:
Welche Arbeitsschutzmaßnahmen sind bei Brennschneidarbeiten von verschrotteten Druckgasflaschen (für brennbare Flüssigkeiten, Acetylen, Sauerstoff) zu beachten; auch bezüglich der Regelungen aus dem Gefahrstoffrecht.
Antwort:
Die Anforderungen an den Arbeitsschutz sind hier in hohem Maße von den Inhaltsstoffen der Druckgasflaschen abhängig. Bei brennbaren Gasen wie Acetylen muss auf völlige Entleerung geachtet werden. Dann ist es oft notwendig, die Druckgasflasche zusätzlich mit unbrennbarem, gasförmigem oder flüssigem Material zu füllen, bevor sie weiter zerlegt werden kann. Die Flaschen müssen in jedem Fall geöffnet sein. Der abfließende oder abdampfende Inhaltsstoff muss auf sein Gefährdungspotential hin vollständig bekannt sein und dementsprechend abgeführt werden. Weiter sind allgemeine Hinweise für Arbeiten mit offenem Feuer zu beachten. Die berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV D1 (früher: VBG 15) gibt weitere Hinweise. Konkrete Informationen, auch in Abhängigkeit zu den jeweiligen Inhaltsstoffen, finden sich u.a. in zahlreichen BGI-Schriften. Aussagen zur Schutzkleidung enthalten die BGR 189 und 192. In der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung müssen in Abhängigkeit von den vorherigen Inhaltsstoffen die konkreten Gefährdungen sowie die zugehörigen Schutzmaßnahmen beschrieben sein. Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk (BGV, BGR, BGI) findet man im Internet z.B. unter: www.recht.com/hvbg
Stand: August 2004