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Wann benötigt man bei einer Presse einen Einrichter und eine Kontrollperson?
KomNet Dialog 26100
Stand: 03.02.2021
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Wann benötigt man bei einer Presse einen Einrichter und eine Kontrollperson?
Antwort:
In der DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" finden sich unter Kapitel 2.3 die genauen Anforderungen an einen Einrichter und eine Kontrollperson. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf "Exzenter- und verwandte Pressen, hydraulische Pressen und Spindelpressen" (1.1), mit den folgenden Ausnahmen nach Punkt 1.2 :
"Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf
– Exzenter- und verwandte Pressen der keramischen Industrie,
– hydraulische Spanplatten-, Furnier-, Folien-, Sperrholz- und Nagelplattenpressen der Holzindustrie,
– hydraulische Pressen der Schuhherstellung und -instandsetzung,
– hydraulische Pressen der Be- und Verarbeitung von Bekleidung und Textilien,
– hydraulische Pressen für die Herstellung und Verarbeitung von Leder,
– Maschinen zur Fertigung von Steinen, Platten und Rohren aus Beton,
– hydraulische Pressen der keramischen und Glas-Industrie,
– hydraulische Ballenpressen,
– Handspindelpressen."
Dem zufolge wird eine Kontrollperson sowie ein Einrichter benötigt, sobald sie unter die Definition nach 1.1 fällt, bzw. nicht explizit unter Punkt 1.2 ausgeschlossen wird
Hinweise:
Auf die DGUV Information 209-008 "Presseneinrichter" möchten wir hinweisen.
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.