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Welche Arbeitsunfälle müssen den Arbeitsschutzbehörden gemeldet werden?

KomNet Dialog 2590

Stand: 14.01.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Unfallmeldungen

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Frage:

Welche Arbeitsunfälle müssen den Arbeitsschutzbehörden gemeldet werden? Müssen Arbeitsunfälle mit mehr als 3 Tagen Arbeitsausfall außer der Berufsgenossenschaft auch den Behörden gemeldet werden?

Antwort:

Wenn ein Arbeitnehmer an einem Arbeitsplatz oder auf dem Weg von oder zur Arbeit einen Unfall erleidet und so verletzt ist, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist, so hat der Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) binnen drei Tagen eine Anzeige zu erstatten (§ 193 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII). Hierüber ist die Sicherheitsfachkraft des Unternehmens und der Betriebsarzt in Kenntnis zu setzen. Die Anzeige ist vom Betriebsrat zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Anzeige ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu übersenden. Informationen zur Unfallanzeige bietet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung im Internet an. Dort sind auch die Adressen der einzelnen Berufsgenossenschaften / Unfallkassen zu finden.

Weitergehende unverzügliche Meldepflichten an die zuständige (Arbeitsschutz-)Behörde bestehen nach der Betriebssicherheitsverordnung (§ 19), der Gefahrstoffverordnung (§ 18) und der Biostoffverordnung (§ 17). Verstöße gegen die Meldepflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber die Arbeitsunfälle erfassen und auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist es dabei, den Arbeitgeber bei der Unfalluntersuchung und bei den Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle fachlich zu beraten.