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Welchen Befähigungsnachweis muss der Nutzer eines Flurförderfahrzeugs ("Ameise") haben?
KomNet Dialog 2574
Stand: 22.01.2016
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Schulungen, Führerscheine
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Welchen Befähigungsnachweis muss der Nutzer einer "Ameise" (Flurförderfahrzeug) haben? Reicht hier die Einweisung oder wird ein Staplerschein oder ähnliches benötigt?
Antwort:
Bei sogenannten Ameisen handelt es sich um Mitgänger-Flurförderzeuge (§ 2 Abs. 4 DGUV Vorschrift 68 (bisher: BGV D 27) "Flurförderzeuge"). Nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68 darf der Unternehmer/Arbeitgeber mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.
Solange die maximale Geschwindigkeit nicht mehr als 6 KM/h beträgt ist keine Ausbildung nach dem DGUV Grundsatz 308-001 (bisher: BGG 925) "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" erforderlich (siehe Punkt 1.2).
Die an den Nutzer der Ameise zu stellenden Anforderungen und den Umfang der Unterweisung muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festlegen.