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Muss ein Hersteller von Werkzeugen, die nur in Verbindung mit Spezialmaschinen eingesetzt werden können, die Konformität für die Werkzeuge separat erklären?

KomNet Dialog 25630

Stand: 29.12.2015

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Muss ein Hersteller (Inverkehrbringer) von Werkzeugen, die nur in Verbindung mit Spezialmaschinen eingesetzt werden können die Konformität für die Werkzeuge separat erklären? Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem Bohrer, der an Maschinen (Bohrmaschinen) verschiedener Hersteller eingesetzt werden kann. Die Konfomität für die Maschinen des betreffenden Herstellers ist in Verbindung der entsprechenden, geeigneten Werkzeuge erklärt. Bei diesem Anliegen geht es ausschließlich um die Werkzeuge, die mit der Maschine zusammen verwendet werden.

Antwort:

Werkzeuge, wie beispielsweise Bohrer, unterliegen nicht der Maschinenrichtlinie und erhalten damit keine Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung. 

In Bezug auf Ihre Fragestellung wird im Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie ausgeführt:

§ 268 Die wesentlichen Merkmale von Werkzeugen
Nummer 1.7.4.2 Buchstabe n bezieht sich auf Betriebsanleitungen für Werkzeuge, die nicht ständig an der Maschine befestigt sind und vom Benutzer ausgewechselt werden können. Derartige Werkzeuge gelten nicht als Teil der Maschine – siehe § 41: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe b –, allerdings ist der sichere Betrieb der Maschine häufig vom Einbau und der Verwendung geeigneter Werkzeuge abhängig. In der Anleitung müssen daher die Merkmale der Werkzeuge aufgeführt  werden, die für eine sichere Benutzung von Bedeutung sind. Von besonderer Bedeutung ist dies bei schnell verfahrenden und mit hoher Drehzahl rotierenden Werkzeugen, um Risiken durch Bruch und herausgeschleuderte Bruchstücke von
Werkzeugen oder durch Herausschleudern der Werkzeuge selbst zu vermeiden – siehe § 207 und § 208: Anmerkungen zu Nummer 1.3.2 und 1.3.3.

Zu den wesentlichen Merkmalen, die hier angegeben werden müssen, zählen beispielsweise:
- die größten oder kleinsten Abmessungen und das Gewicht der Werkzeuge;
- die Werkstoffe und die Zusammenbauten der Werkzeuge;
- die erforderliche Form oder andere wichtige Konstruktionsmerkmale der Werkzeuge;
- die Kompatibilität der Werkzeuge mit den Werkzeughaltern an der Maschine.


Hinweis:
Techniker verstehen unter dem Begriff "Werkzeug" oft auch ein komplexes Pressen- oder Spritzgießwerkzeug. Hierbei handelt es sich im Sinne der Maschinenrichtlinie aber um "unvollständige Maschinen" oder "auswechselbare Ausrüstungen".