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Ist in explosionsgefährdeten Bereichen zusätzlich zur antistatischen Schutzkleidung auch antistatische Unterbekleidung vorgeschrieben?

KomNet Dialog 2548

Stand: 04.08.2011

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

Ist in explosionsgefährdeten Bereichen (Tankwagenreinigungsanlage)zusätzlich zur antistatischen Schutzkleidung auch antistatische Unterbekleidung vorgeschrieben.

Antwort:

Die Eigenschaft „antistatisch“ wird auch als ableitfähig bezeichnet. Diese Bezeichnung kommt dem Schutzziel näher und beschreibt die Fähigkeit, eine vorhandene Ladung abzuleiten bzw. gar nicht erst aufzunehmen. Ableitfähige Stoffe oder Gegenstände und Einrichtungen aus ableitfähigen Materialien speichern keine gefährliche elektrostatische Ladung, wenn sie mit Erde in Kontakt stehen; Im Gegensatz zu isolierenden Stoffen, wie Gummi oder bestimmten Kunststoffen.

Handelsübliche Bekleidung sowie Schutzkleidung (nicht antistatisch) kann aufgeladen werden. Beim Tragen (kein Umziehen, Wechseln, etc.) stellt sie jedoch im Allgemeinen keine Zündgefahr dar, sofern die Person z.B. durch geeignetes Schuhwerk (ableitfähig) und geeignete Fußböden (ableitfähig) geerdet ist. Trotzdem kann es im Einzelfall, z. B. bei PU-beschichteter Wetterschutzkleidung, zu gefährlichen Aufladungen kommen.

Sofern dies nicht ausgeschlossen ist und insbesondere in Bereichen der Zone 0, 20 und in Bereichen, in denen mit einer Sauerstoffanreicherung oder mit dem Auftreten von Stoffen der Explosionsgruppe IIC zu rechnen ist, darf nur ableitfähige Kleidung inkl. Schuhe getragen werden. Personen, die ableitfähiges Schuhwerk auf ableitfähigen Fußböden tragen, laden sich nicht auf.

In explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0, 1, 20 oder 21 ist ableitfähiges Schuhwerk mit einem Ableitwiderstand der Person gegen Erde von höchstens 10^8 Ohm zu tragen. Siehe auch BG-Regel "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (BGR 191).
Socken, Strümpfe, Unterbekleidung, welche nicht ableitfähig sind, beeinträchtigen erfahrungsgemäß die Schutzwirkung der leitfähigen und ableitfähigen Schuhe / Schutzkleidung nicht.

Allerdings darf die ableitfähige Eigenschaft der Kleidung, z. B. durch Waschen, nicht beeinträchtigt werden; gegebenenfalls ist die Kleidung wieder neu zu behandeln. Die ableitfähige Eigenschaft der Kleidung kann auch durch spezielle nachträgliche Ausrüstung der Textilien erreicht werden. (Ziffer 3.5 ff. der BGR 132 - Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen).

Bei der Betrachtung von Explosionsgefahren ist u.a. die Berufsgenossenschaftliche Regel BGR Nr. 104 „Ex-RL“ (ZH 1/10) heranzuziehen, sowie die vorgenannte BGR 132 „Statische Elektrizität“ (ZH 1/200). Hinweis: Die Inhalte der BGR 104 sind zum überwiegenden Teil in die entsprechenden technischen Regeln für Betriebssicherheit (z.B. TRBS 2152) eingearbeitet und aktualisert worden. Eine Übersicht über den aktuellen Stand der TRBS erhalten sie auf der Homepage der BAuA.