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Welche maximalen Nachlaufzeiten müssen bei Drehmaschinen (Altgerät) eingehalten werden?

KomNet Dialog 25392

Stand: 27.11.2015

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung

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Frage:

Können Sie mir bitte nennen, welche Werte für maximale Nachlaufzeiten bei Drehmaschinen (Altgerät) eingehalten werden müssen? Ich habe bislang dazu nichts konkretes gefunden. Ich suche nach last- und durchmesserabhängigen Angaben. Bei Lasten von 3 bis 5 t würde ein abruptes Bremsen ebenfalls Gefährdungen erzeugen oder eine extreme Auslegung der Drehmaschine erfordern.

Antwort:

Für die von Ihnen beschriebene Großmaschine gibt es keine zwingende Zeit für eine maximale Nachlaufzeit.

„Der derzeitige Stand der Sicherheitstechnik für Drehmaschinen wird in der DIN EN ISO 23125:2015-04  beschrieben. Diese trägt den Titel (deutsch): Werkzeugmaschinen - Sicherheit - Drehmaschinen (ISO 23125:2015); Deutsche Fassung EN ISO 23125:2015.
Diese Internationale Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der neuen EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im EWR in Verkehr gebrachte Werkzeugmaschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als Harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften kann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (so genannte Vermutungswirkung). Diese Norm legt die technischen Sicherheitsanforderungen und Schutzmaßnahmen fest, die von Personen zu beachten sind, die mit der Konstruktion, dem Bau und der Lieferung (einschließlich Installation und Demontage, mit Vorkehrungen für Transport und Instandhaltung) von Drehmaschinen befasst sind. Diese Norm berücksichtigt die bestimmungsgemäße Verwendung einschließlich des vernünftigerweise vorhersehbaren Missbrauchs, der Instandhaltung, der Reinigung und der Einrichtvorgänge. Sie legt Zugangsregelungen zu Bearbeitungspositionen und zu Be- und Entladestationen fest. Sie setzt den Zugang zur Maschine von allen Seiten voraus. Sie beschreibt Mittel zur Risikominderung sowohl für Bediener als auch für andere gefährdete Personen. Diese Norm gilt auch für Werkstück-Transporteinrichtungen, wenn diese einen integralen Bestandteil der Maschine bilden.

Auch bei der Verwendung von sogenannten „Altgeräten“  gilt, dass der Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV) nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen darf, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten.

Sofern bei der betroffenen Drehbank die zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt vorgeschriebenen maximale Nachlaufzeiten nicht eingehalten werden können, weil dies in dem Fall ebenfalls Gefährdungen erzeugen oder eine extreme Auslegung der Drehmaschine erfordern würde, müssen gemäß § 4 BetrSichV geeignete Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und umgesetzt werden. Infrage kommen für den beschriebenen Fall z.B. trennende Schutzeinrichtungen mit Schutztür oder Schutzhaube mit Zuhaltung für den Zeitraum des Nachlaufs sowie ein adäquater Schutz gegen Wiederanlaufen bei geöffneter Schutztür oder Schutzhaube.“