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Unterliegen Fahrzeuge für die Außendienstmontagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t den Regelungen des Fahrpersonalgesetzes?

KomNet Dialog 2524

Stand: 23.05.2007

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Unterliegen Fahrzeuge (Bullis usw.) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t oder bis max. 4 t - Anhägerbetrieb), die für Außendienstmontagen eingesetzt werden, den Regelungen der Fahrpersonalgesetz/-verordnung, den EG-Verordnungen 3820/85 und 3821/85? Müssen solche Fahrzeuge mit Fahrtenschreibern ausgerüstet sein, oder ist keine Zeiterfassung erforderlich? Ist die Fahrt von Montagefahrzeugen (einschl. Transport von Ersatzteilen, Neuteilen usw.) zu Kunden als Güterverkehr einzustufen? Wenn nein, wie sind solche Transporte sonst einzustufen?

Antwort:

1. Zulässiges Gesamtgewicht (zGG) 2.800 bis 3.500 kg .Wenn Sie ein Fahrzeug mit mehr als 2.800 kg bis 3.500 kg (zGG), welches der Güterbeförderung dient, mit einem Arbeitnehmer besetzen, finden die Bestimmungen des Fahrpersonalgesetz und die der Fahrpersonalverordnung Anwendung. Das bedeutet die Pflicht zum Führen von Tageskontrollblättern.

2. zGG über 3.500 kg. Im Anhängerbetrieb werden die zGG des Motorwagens und des Anhängers addiert und bei mehr 3.500 kg muss ein EG-Kontrollgerät vorhanden sein und vom Fahrer bedient werden. Im Solobetrieb, d.h. zGG mehr als 2.800 kg bis 3.500 kg, ersetzt das Kontrollgerät die Tageskontrollblätter.

3. zGG bis 2.800 kg. Arbeitszeitnachweise nach dem Arbeitszeitgesetz für Kraftfahrzeuge mit einem zGG einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger bis 2.800 kg, wenn das Fahrpersonal in einem unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetz fallenden Arbeitsverhältnis steht. Ausnahme nach § 7 FPersV: Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstung verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt. Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.