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Wer soll die „befähigte Person“ in einem Unternehmen sein, das Gerüste sowohl aufbaut als auch nutzt? Muss das Gerüst bei jedem Umrüsten abgenommen werden?
KomNet Dialog 25220
Stand: 08.11.2018
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen
Frage:
In einer Veröffentlichung zu Gerüsten im Schornsteinbau heißt es: Prüfung ● Prüfung des Gerüstes durch eine „befähigte Person“ des Gerüsterstellers nach Fertigstellung und vor Übergabe an den Benutzer, um den ordnungsgemäßen Zustand festzustellen. ● Prüfung des Gerüstes durch eine „befähigte Person“ des jeweiligen Benutzers vor Arbeitsaufnahme, um die sichere Funktion festzustellen. Gerüsterrichter und Gerüstbenutzer sind im Prinzip ein und dieselbe "Person". Wer soll nun die „befähigte Person“ im Unternehmen sein? Muss jedes mal beim Umrüsten die „befähigte Person“ kommen und abnehmen?
Antwort:
Ein Gerüst ist ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Besondere Vorschriften für Gerüste finden sich im Anhang 1 Nr. 3 BetrSichV, insbesondere unter Nr. 3.2.
Anforderungen an die Prüfung der Gerüste finden sich im § 14 BetrSichV. Danach hat der Arbeitgeber "Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Folgendes:
1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,
2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden,
3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind.
...
Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden."
Weiterhin hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird.
Die zur Prüfung befähigte Person ist nach § 2 Abs.6 BetrSichV "eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt."
Die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung werden durch technische Regeln, wie das berufsgenossenschaftliche Regelwerk, konkretisiert. Zu nennen ist hier insbesondere die DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten". Hierin findet sich auch die von Ihnen zitierte Forderung, dass neben dem Gerüstersteller auch der jeweilige Benutzer des Gerüstes dieses vor der ersten Inbetriebnahme prüfen muss. Dies ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten verantwortlich ist und somit auch die Verantwortung dafür trägt, dass das vom Gerüstersteller aufgebaute Gerüst sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Wenn gemäß Ihren Angaben der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber identisch ist mit dem Arbeitgeber, der die Gerüste benutzen lässt, sollte die Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) in der Regel ergeben, dass eine Prüfung ausreichend ist.