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Welche Vorschriften muss ein Lieferant erfüllen, damit eine Maschine oder Anlage aus heutiger Sicht normkonform ist ?

KomNet Dialog 2508

Stand: 17.03.2008

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Für die Lieferung einer Maschine oder maschinellen Anlage müssen seitens des Herstellers die gültigen Vorschriften und Sicherheitsnormen eingehalten werden. Welche Normen, Gesetze, Verordungen und Richtlinien muss der Lieferant erfüllen, damit die Maschine oder Anlage aus heutiger Sicht Normkonform ist ? Reicht die Aussage: nach Anhang I der EG Maschinen Richtlinie ? oder nach Anhang I Mindestvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung ? Oder beides ? Oder aber müssen alle relevanten DIN EN`s von uns als Besteller angesprochen und schriflich an den Lieferanten weiter gegeben werden ? Es geht darum, dass die Maschine nicht nach der Lieferung sicherheitstechnische Mängel aufweist, über die vorher nicht gesprochen wurde.

Antwort:

Maschinen, die neu in den Verkehr gebracht werden, müssen der 9. GPSGV (Maschinenrichtlinie) in Verbindung mit der Richtlinie 98/37/EG entsprechen. Der Anhang I der Betriebssicherheitsverordnung bezieht sich in diesem Zusammenhang nur auf Maschinen, die vor dem Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden und richtet sich an den Arbeitgeber, nicht wie die 9. GPSGV an den Hersteller bzw. an den Inverkehrbringer.

Anwendbare harmonisierte Normen (DIN EN Normen), die im Verzeichnis zur Maschinenrichtlinie genannt sind, haben einen sogenannten Vermutungscharakter, so dass davon ausgegangen werden kann, dass bei ihrer Einhaltung die Schutzziele der Maschinenrichtlinie erfüllt sind.

Grundsätzlich unterscheidet man Normen nach Typ A (Sicherheits-Grundnormen), B (Sicherheits-Gruppennormen) oder C (Sicherheits-Produktennormen).

Wenn keine Sicherheits- Produktnorm für den entsprechenden Maschinentyp vorhanden sind oder die Maschine nicht im ganzen von so einer Norm abgedeckt wird, hat der Hersteller eine Gefahrenanalyse zu erstellen. Hierbei kann er auf Typ A oder Typ B Normen zurück greifen. Insbesondere hat der Hersteller von Maschinen folgende Schritte zu berücksichtigen:

• Bestimmungsgemäße Verwendung bestimmen, vorhersehbaren Fehlgebrauch berücksichtigen

• Gefahrenanalyse erstellen (ermitteln der Gefährdungen und Maßnahmen dokumentieren wie diesen Gefahren begegnet wurde)

• Maschinenkonzeption erstellen gemäß Tabelle 2 der DIN EN 292-1

• Risikobeurteilung durchführen zur Festlegung der Kategorien der Sicherheitsbezogenen Teile der Maschinensteuerung (wenn vorhanden) und der Technischen Schutzeinrichtungen

• Betriebsanleitung erstellen, insbesondere den sicherheitstechnischen Teil derart, dass daraus eine Betriebsanweisung abgeleitet werden kann

• Technische Dokumentation, d.h. Konformitätsdokumentation zusammenstellen (Zusammenfassen der oben genannten Punkte)

• Konformitätserklärung ausstellen. Als EG-Konformitätserklärung wird das Verfahren bezeichnet, bei dem der Hersteller erklärt, dass die „Inverkehrgebrachte Maschine“ allen einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht. Anhang V BetrSichV 

• CE- Zeichen an der Maschine anbringen

Wenn die Maschine offensichtlich sicherheitstechnische Mängel hat, entspricht sie nicht der Maschinenrichtlinie und darf nicht in den Verkehr gebracht werden. Die für die Marktaufsicht zuständige Behörde sollte eingeschaltet werden.