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KomNet-Wissensdatenbank

Fallen Tonerkartuschen für Druckgeräte unter der CE Kennzeichnungspflicht?

KomNet Dialog 24783

Stand: 17.09.2018

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

Fallen Tonerkartuschen für Druckgeräte unter der CE Kennzeichnungspflicht?

Antwort:

Eine Tonerkartusche, die von einem Arbeitnehmer bei der Arbeit benutzt wird, ist ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (§ 2 Abs.1). 


Insbesondere neue Tonerkatuschen enthalten elektronische Bauelemente, so dass die Katusche z. B. über den Füllstand der Katusche mit dem Drucker "kommunizieren" kann. Aus diesem Grund ist bei diesen Katuschen davon auszugehen, dass das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln - EMVG anzuwenden ist. Dementsprechend sind derartige Tonerkatuschen auch mit einer CE-Kennzeichnung auszuführen (§ 8 EMVG).


Es ist nicht auszuschließen, dass bestimmte Katuschen nicht über eine derartige Elektronik verfügen, so dass in diesen Fällen die Anwendung des EMVG nicht gegeben ist. Eine CE-Kennzeichnung wäre in diesem Fall nicht zulässig. Hier muss also jeder Einzelfall gesondert betrachtet werden.