KomNet-Wissensdatenbank
Reicht es, wenn der Arbeitgeber Beschäftigten, die auf abgelegenen Orten arbeiten, an Toiletten Wasser zum Hände waschen in Kunststoffkanistern zur Verfügung stellt?
KomNet Dialog 24701
Stand: 09.01.2018
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Toiletten
Frage:
Reicht es, wenn der Arbeitgeber Beschäftigen die auf abgelegenen Orten arbeiten, Wasser zum Hände waschen(Toilettengang) in einfachen, nachfüllbaren Kunststoffkanistern zur Verfügung stellt? Einmalhandtücher sowie Seifenspender sind nicht vorhanden.
Antwort:
Unter der Nummer 4.1 im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird gefordert, dass der Arbeitgeber Toilettenräume zur Verfügung zu stellen hat. Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in der Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend.
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.1 "Sanitärräume. Die Anforderungen an Toiletten finden sich unter dem Punkt 5. Unter dem Punkt 5.4 Absatz 2 lässt sich folgendes nachlesen:
(2) Toilettenräume müssen mit Handwaschgelegenheiten (Handwaschbecken mit fließendem Wasser und geschlossenem Wasserabflusssystem) gemäß Tabelle 2 und Abfallbehältern ausgestattet sein. In Toilettenräumen müssen Mittel zum Reinigen (z. B. Seife in Seifenspendern) und Trocknen der Hände (z. B. Einmalhandtücher, Textilhandtuchautomaten oder Warmlufttrockner) bereitgestellt werden. Darüber hinaus sind bei Bedarf Warmwasser und Kleiderhaken bereitzustellen.
Ist in bestehenden Arbeitsstätten die Bereitstellung der geforderten Anzahl von Handwaschgelegenheiten mit Aufwendungen verbunden, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann; die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen. Eine solche Maßnahme kann z. B. die Verkürzung der Reinigungsintervalle sein. Diese ergänzenden Maßnahmen können solange herangezogen werden, bis die bestehenden Toilettenanlagen wesentlich umgebaut werden.
Hinweis:
Bei Bedarf (z. B. bei Tätigkeiten mit Einsatz von Desinfektionsmitteln) sind Hautpflege- und Hautschutzmittel bereitzustellen (Hautschutzplan)."
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, unter Einbeziehung der genannten Vorschriften, zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind und die entsprechenden Maßnahmen eigenverantwortlich festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.